15.06.2010

Kosten für Betriebsversammlung – der Arbeitgeber zahlt Partyservice

In jedem Kalendervierteljahr hat der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einzuberufen. Die erforderlichen Kosten, die bei der Vorbereitung der Durchführung dieser Versammlung entstehen, hat der Arbeitgeber zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 40 Betriebsverfassungsgesetz. Ist es erforderlich, eine Betriebsversammlung außerhalb des Betriebs anzuhalten, sind die dadurch entstehenden Kosten insbesondere für die Anmietung der Räume, Heizung, Licht usw. ebenfalls vom Arbeitgeber zu zahlen.  
Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2010, Az.: 3 TaBV 48/09, entschieden, dass auch Aufwendungen für einen Partyservice dazu zählen.

Achtung: Es ging nicht um Frikadellen, Cola und Bier!

Der Partyservice hat eine Rechnung über 232,05 Euro für den Aufbau von 8 Stehtischen erteilt. An diesen sollten die Arbeitnehmer in Gruppen arbeiten. Der Arbeitgeber hatte es abgelehnt, die Rechnung zu zahlen. Er war der Meinung, dass ausreichend Tische und Stühle vorhanden seien. Deshalb seien die Kosten für den Partyservice nicht erforderlich.

Das LAG verpflichtete den Arbeitgeber trotzdem zu zahlen
. Allerdings sei der Spielraum bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft, nicht aber überschritten worden. Schließlich hat der Betriebsrat das Recht, den Ablauf der Betriebsversammlung zu gestalten. Dies umfasst auch ein Konzept, Gruppenarbeit an Stehtischen durchzuführen.

Deutlich wies das Gericht allerdings darauf hin, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte, wenn der Betriebsrat nun auf jeder Betriebsversammlung Stehtische anmieten will.

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