Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts München ist nicht gut für Außendienstler.
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war als Senior Vertriebsbeauftragter beschäftigt. Er vertrieb Software-Produkte und erhielt neben einer Grundvergütung Provisionen für Vertragsabschlüsse. Diese Provisionen überstiegen die Grundvergütung häufig um ein vielfaches. Nunmehr wies der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein neues Vertriebsgebiet zu. Dieser wehrte sich vor Gericht dagegen, da er eine Verschlechterung seiner Vertriebsmöglichkeiten und damit seiner Verdienstchancen befürchtete. Insbesondere war aus seiner Sicht der Entzug des bisherigen Vertriebsgebiets nicht von Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst.
Das sahen die Landesarbeitsrichter aus Bayern aber anders. Sie waren der Auffassung, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebiets hatte. Nach dem Arbeitsvertrag besteht lediglich ein Anspruch auf Beschäftigung als „Senior Vertriebsbeauftragter“. Eine weitere Eingrenzung sei nicht erfolgt. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer daher im Rahmen seines Direktionsrechts jede Tätigkeit innerhalb des arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeitsbereichs zuweisen.
Wichtig: Steht in Ihrem Arbeitsvertrag etwas anderes und haben Sie festgelegte Bezirke, können Sie auf Feststellung klagen, dass die Zuweisung eines neuen Gebietes unwirksam ist. Außerdem haben Sie einen Schadenersatzanspruch wegen der Vereitelung Ihres Beschäftigungsanspruchs.