18.06.2020

Mundschutz am Arbeitsplatz

Ein Mundschutz am Arbeitsplatz ist in der Regel nur notwendig, wenn die jeweilige Arbeitsumgebung sowie die damit verbundenen schädlichen Arbeitsstoffe, die auf die Beschäftigten einwirken, eine zusätzliche persönliche Schutzausrüstung erfordern. Doch auch in Zeiten von Infektionskrankheiten und in Ausnahmezuständen wie einer weltweiten Pandemie können zusätzliche Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz von Nöten sein.

Doch wann sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Mundschutz am Arbeitsplatz zu tragen? Und wer muss die Kosten dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme übernehmen? In dem folgenden Artikel erfahren Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Mundschutz am Arbeitsplatz.

Kann ein Arbeitgeber die Beschäftigten zum Tragen eines Mundschutzes verpflichten?

Gemäß dem §618 BGB ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren, die das Leben und die Gesundheit beeinträchtigen können, zu schützen. Diese sogenannten Fürsorgepflichten basieren auf Vorschriften des Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsgesetzes sowie der Arbeitsstättenverordnung und dem Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Laut §3 des Arbeitsschutzgesetzes gehören zu den Grundpflichten des Arbeitgebers die Gewährleistung sowie Optimierung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Je nach Art der Tätigkeit, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsstoffe, die auf den Arbeitnehmer einwirken, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Hierbei trägt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Verpflichtung, die für den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutz erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Dazu gehören technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Während die ersten beiden Maßnahmen vorrangig zu betrachten und nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer bezogen sind, sind personenbezogene Schutzmaßnahmen dagegen nur zu ergreifen, wenn trotz Festlegung von organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen Restgefährdungen für die Mitarbeiter bestehen. Die personenbezogenen Maßnahmen stellen dabei individuelle Sicherheitsmaßnahmen wie zum Beispiel das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA), von Handschuhen, Schutzkitteln oder auch einem Mundschutz dar.

Gelangt der Arbeitgeber aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zu dem Entschluss, dass das Tragen eines Mundschutzes essenziell für die Sicherstellung des Arbeitsschutzes ist, kann er diese Schutzmaßnahme veranlassen.

Darf ein Arbeitnehmer das Tragen eines Mundschutzes verweigern?

Wird das Tragen einer Schutzmaske vom Arbeitgeber veranlasst, fällt diese Anordnung unter das sogenannte Weisungsrecht, das im §106 der Gewerbeordnung geregelt ist. Demnach kann der Arbeitgeber den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist berechtigt, zusätzliche Dienstanweisungen zu veranlassen, die über die Regelungen im Arbeitsvertrag hinausgehen.

Solange die Arbeitsanweisungen keinen schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer gegenüberstehen und durch die zugrundeliegende Ursache gerechtfertigt sind, ist der Beschäftigte grundsätzlich dazu verpflichtet, sich an die zusätzliche Verordnung hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu halten. Folglich können Arbeitnehmer das Tragen eines Mundschutzes zum Beispiel in Zeiten einer Pandemie nicht verweigern. In Unternehmen, die über einen Betriebsrat verfügen, ist jedoch stets das Mitbestimmungsrecht zu beachten.

Verweigert ein Arbeitnehmer trotz berechtigter Weisungsbefugnis des Arbeitgebers die Arbeitsanweisung, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder eine Kündigung in Betracht zu ziehen.

Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Mundschutz bereitzustellen?

Ist der Arbeitgeber aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Entschluss gekommen beziehungsweise durch besondere Umstände wie den Ausbruch einer Pandemie dazu verpflichtet, weitere Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb zu treffen, kann der Arbeitgeber eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz verordnen.

Führt der Arbeitgeber zusätzliche personenbezogene Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mundschutzes ein, ist der Arbeitgeber im Rahmen des §3 des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet, die Kosten dieser Maßnahmen zu übernehmen. Demzufolge muss der Arbeitgeber die Schutzmasken kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Regelung betrifft allerdings lediglich den Schutz am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keinen Mundschutz für den privaten Gebrauch beziehungsweise für den Arbeitsweg bereitstellen muss.

Kann die Gefährdung allerdings durch andere Schutzmaßnahmen eingedämmt werden oder liegt diese aufgrund der jeweiligen Arbeitsumgebung bewiesenermaßen nicht vor, muss der Arbeitgeber die Kosten für die zusätzliche Schutzkleidung nicht übernehmen.

Kann ein Arbeitgeber den Beschäftigten das Tragen eines Mundschutzes verbieten?

Ist das Tragen eines Mundschutzes zwar aufgrund der Arbeitsumgebung sowie der eingesetzten Arbeitsstoffe nicht erforderlich, von den Beschäftigten jedoch durch besondere Umstände wie eine Grippewelle erwünscht, kann der Arbeitgeber diese Schutzmaßnahme nicht verweigern.

Denn in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers muss dieser sicherstellen, dass die Beschäftigten ihre Tätigkeiten ohne Gesundheitsrisiken ausüben können. Birgt der Arbeitsplatz aufgrund einer Grippewelle ein erhöhtes Infektionsrisiko, dürfen Arbeitnehmer zum eigenen Schutz einen Mundschutz tragen.

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