17.05.2010

Neues zu Ihrer Personalakte – das sollten Sie wissen – Teil 3

Über die Führung von Personalakten gibt es immer wieder Streit. Hier lesen Sie heute in einem 3. Teil das Wichtigste zu diesem Thema.

Verarbeitet oder nutzt Ihr Arbeitgeber mit dem PC personenbezogene Daten, sind von Ihm verschiedenste Maßnahmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgesetzen der Länder zu ergreifen.  
Dazu gehören auch folgende Kontrollpflichten:

Zutrittskontrolle
Unbefugten ist der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen zu verwehren.

Zugangskontrolle
Es muss verhindert werden, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

Zugriffskontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.

Weitergabekontrolle
Es muss gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

Eingabekontrolle
Es muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

Auftragskontrolle
Personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, dürfen nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden.

Verfügbarkeitskontrolle
Personenbezogene Daten müssen gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sein.

Trennungsprinzip
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Fazit: Ihren Arbeitgeber treffen viele Pflichten. Dies ist nur ein kleiner Teil davon. Nehmen Sie das Recht auf Einsichtnahme in Ihre Personalakte oder in Ihre digitale Personalakte wahr. Nur dann wissen Sie, welche Daten Ihr Arbeitgeber über Sie speichert!

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