09.09.2016

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume wie Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (17.2.2016, Az. X R 26/13).
Ein interessanter Fall für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die gelegentlich von zu Hause aus arbeiten. Der BFH zeigt nämlich auch, wie die Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden können.

Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die Arbeitnehmerin meinte nun, dass auch für Nebenräume anteilige Kosten angesetzt werden müssten. Schließlich gelangte sie zum Arbeitszimmer nur über den Flur. Und auch Bad und Küche wurden anteilig beruflich genutzt.

Während das Finanzamt die Aufwendungen des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume wie Küche, Bad und Flur.

Der BFH stellte sich hinter das Finanzamt: Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Also: Bei häuslichen Arbeitszimmern können Kosten für Nebenräume steuerlich nicht mit berücksichtigt werden.

 

Vorsicht bei privater Mitnutzung
eines häuslichen Arbeitszimmers


Ein anteiliger Kostenabzug bei privater Mitnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es wird zu maximal 10 % privat genutzt (BFH, 21.11.2013, Az. IX R 23/12 NV, und 27.7.2015, Az. GrS 1/14).

In diesem Fall war ein Rentner Eigentümer und Vermieter von 14 Wohnungen. Er erzielte knapp 100.000 € Mieteinnahmen pro Jahr. Die organisatorischen Tätigkeiten führte er zu Hause in seinem Arbeitszimmer durch. Es ging um das Überwachen des Zahlungsverkehrs, Klärung mietrechtlicher Fragen oder die Beauftragung von Handwerkern. Nun wollte er die
Kosten für das Arbeitszimmer bei der Steuererklärung als Ausgabe absetzen. Das Finanzgericht gestand ihm zunächst einen 60%igen Abzug zu.

Der BFH blieb seiner Rechtsprechung treu: Es gibt keinen anteiligen Abzug bei einer privaten Mitnutzung des Arbeitszimmers. Eine gemischte Nutzung kann steuerlich zum Verhängnis werden. Erforderlich ist fast eine ausschließliche berufliche bzw. betriebliche Nutzung. Hier in diesem Fall lag eine private Mitnutzung von ca. 40 % vor. Das ist mit der Rechtsprechung des BFH nicht in Einklang zu bringen. Die private Nutzung darf für eine steuerliche Anerkennung maximal 10 % betragen.

 

Fazit: Die steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer setzt eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus. Und Nebenräume werden steuerlich nicht berücksichtigt.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Nach Kündigung Einarbeitung des Nachfolgers – Müssen Arbeitnehmer das?

Eine Kollegin wurde von Ihrem Arbeitgeber gekündigt. Während der Kündigungsfrist von 1 Monat soll sie nun ihren Nachfolger einarbeiten. Natürlich fühlt sie sich ungerecht behandelt und hält die Kündigung für nicht... Mehr lesen

23.10.2017
Urlaubsansprüche dürfen nicht nach dem Lebensalter gestaffelt sein – Alles andere ist diskriminierend!

Schon häufiger hatte ich Sie an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ältere Arbeitnehmer nach dem Gesetz keine verlängerten Urlaubsansprüche haben. Egal, wie alt sie sind: Nach dem Gesetz haben Sie die gleichen... Mehr lesen