Zu den Hauptpflichten Ihres Arbeitgebers Ihnen gegenüber gehört Ihre Entlohnung / Ihr Gehalt, entweder in bar oder auf Ihr Konto – in der Regel zum Monatsanfang.
Das ist so selbstverständlich, dass es Ihnen auch nicht zum Nachteil werden darf, wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag über die Lohnzahlung in der Tasche haben. Fehlt nämlich eine Lohnvereinbarung und haben Sie als Arbeitnehmer mangels Tarifbindung keinen Anspruch auf Tariflohn, so gilt eine Vergütung nach § 612 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) trotzdem als vereinbart, wenn davon auszugehen ist, dass die Arbeit üblicherweise nur gegen eine Vergütung geleistet wird.
Achtung: Wenn Sie allerdings am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, dann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Feiertage nicht bezahlen sowie den Tag des unentschuldigten Fehlens.
Zu der Entgeltpflicht gehört für den Arbeitgeber auch die Pflicht, Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen und ordnungsgemäß an die entsprechenden Einzugsstellen abzuführen.
Ihr Arbeitgeber muss das für Sie erledigen. Allerdings: Unternehmen, die kein Geld mehr für die Gehälter haben, bezahlen oft auch nicht mehr die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter. Das ist auch oft der Grund, dass Sozialkassen von sich aus den Insolvenzantrag für das Unternehmen stellen. Wer – wie die meisten Arbeitnehmer – regulär gesetzlich pflichtversichert ist, hat keine Nachteile. Strafbar macht sich der Geschäftsführer. Und Ihre Ansprüche bleiben erhalten.
Wenn Sie allerdings freiwillig gesetzlich versichert sind, weil Ihr Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Sozialversicherungspflicht von monatlich 5.400 € im Westen und 4.550 € im Osten beziehungsweise 64.800 € oder 54.600 € im Jahr derzeit übersteigt, kann es haarig werden. Dann schulden Sie nämlich Ihrer Kasse die Beiträge selbst – auch, wenn der Arbeitgeber zuvor zuverlässig die Sozialversicherungsbeiträge für Sie weitergeleitet hatte.