17.08.2009

Private Internetnutzung kann zur fristlosen Kündigung führen

Ob Sie am Arbeitsplatz privat surfen oder mailen dürfen, hängt einzig davon ab, was Ihr Arbeitgeber Ihnen erlaubt. An seine Vorgaben müssen Sie sich halten.

Verstoßen Sie gegen die Regeln Ihres Arbeitgebers, sind die Folgen für Sie unangenehm.

In diesen drei Schritten kann Ihr Arbeitgeber reagieren

  1. Er weist Sie zunächst darauf hin, dass die private Nutzung des Internets oder des E-Mail-Verkehrs nur in einem beschränkten Umfang oder gar nicht erlaubt ist und dass Sie nachweislich die zeitlichen Höchstgrenzen verletzt haben.
  2. Halten Sie sich auch danach nicht an diese Vorgaben, darf Ihr Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.
  3. Im Wiederholungsfall darf Ihr Arbeitgeber nach vorausgegangener Abmahnung auch eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Bei exzessiver Nutzung ist eine fristlose Kündigung möglich

Wenn Sie das Internet exzessiv privat genutzt haben, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen auch fristlos außerordentlich kündigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 27.4.2006, Aktenzeichen 2 AZR, 386/05) – sogar ohne vorherige Abmahnung, entschied das BAG (Urteil vom 31.05.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 200/06).

In beiden Fällen hatten die gekündigten Arbeitnehmer vorwiegend pornographische Seiten angesteuert, im ersten Fall binnen drei Monaten 50 Stunden und im zweiten Fall war von „häufiger“ die Rede und davon, dass der Arbeitnehmer auch Bildmaterial gespeichert hatte.

So kann Ihr Arbeitgeber E-Mail und Internet kontrollieren

Der Gesetzgeber gesteht Ihrem Arbeitgeber berechtigte Interessen daran zu,
E-Mail- und Internetanschluss zu kontrollieren. Schließlich stellt er teure Technik zur Verfügung, die zu dienstlichen und nicht zu privaten Zwecken genutzt werden soll.

Diese Kriterien gelten für die Kontrolle

1. Internet

a) bei generellem Verbot privater Nutzung:

  • Überprüfung der Verbindungsdaten
    Erfasst werden dürfen Absender, Empfänger, Zeitpunkt und Dauer der Kommunikation, um die Kostenerfassung zu gewährleisten und feststellen zu können, ob der Einsatz von Internet und E-Mail tatsächlich zu dienstlichen Zwecken erfolgt ist.
  • Überprüfung der Adresse einer aufgerufenen Website sowie des Zeitpunkts. Ist Ihnen die private Nutzung untersagt, darf er die Nutzung uneingeschränkt kontrollieren.

b) bei begrenzt erlaubter privater Nutzung:

Dürfen Sie das Internet privat nutzen, muss Ihr Arbeitgeber Ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte berücksichtigen. Er darf also privat genutzte Seiten ebenso wenig kontrollieren wie private E-Mails. Allerdings ist die Grenze hier schwer zu ziehen, was auch oft zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt.

Zulässig sind hier Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor

  • erheblichen Kosten oder
  • einer Überlastung der Datennetze, beispielsweise wenn übermäßig viele Downloads erfolgt sind

Achtung: Immer legitim ist der Einsatz von

  • Virenscannern und
  • Firewalls

zum Schutz vor Viren und Hackerangriffen.

Bei E-Mails darf ein Unternehmen außerdem natürlich auch

  • Spamfilter

einsetzen.

2. E-Mail

Bei der Kontrolle des E-Mail-Verkehrs muss Ihr Arbeitgeber insbesondere Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht schützen sowie das Fernmeldegeheimnis wahren.

Verboten sind

  • die inhaltliche Überprüfung der E-Mails,
  • die Auswertung der Verbindungsdaten.

Ihr Arbeitgeber darf auch nicht kontrollieren, ob Ihre Arbeitsleistung durch die private Nutzung von Internet und E-Mail eingeschränkt ist. Nur im Einzelfall darf er ausnahmsweise inhaltliche Kontrollen durchführen, wenn er den begründeten Verdacht hegt, dass

  • eine schwere Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten,
  • eine sexuelle Belästigung,
  • eine Straftat,
  • der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder
  • Mobbing

vorliegt.

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