04.02.2010

Schäden am Arbeitsplatz – dann haften Sie

Frage: „Ich arbeite in einem Supermarkt. Mein Chef hat mir jetzt einen Zettel gegeben, auf dem steht, dass ich künftig für durch mich entstandene Schäden alleine hafte. Wenn ein Schaden entsteht, zu dem sich niemand bekennt, werden alle Reparatur und sonstige Kosten auf alle Mitarbeiter aufgeteilt. Entstandene Schäden sind beispielsweise Türen, die mit einem Hubwagen angefahren werden oder Flaschen, die einem aus der Hand fallen und dann kaputt gehen. Diesen Zettel soll ich nun unterschreiben. Ist es rechtens, dass ich überhaupt für Schäden während der Arbeitszeit aufkommen muss? Was kann ich dafür, wenn mein Kollege Mist baut? Muss ich das dann unterschreiben? Was soll ich tun?“ 

Antwort: Unterschreiben Sie diesen Zettel auf keinen Fall! Das Recht ist auf Ihrer Seite. Zunächst einmal müssen Sie natürlich für Schäden, die andere verursachen, in keinem Fall haften. Es ist das typische Risiko, welches der Arbeitgeber tragen muss. Fährt also ein Kollege mit seinem Hubwagen gegen eine Tür und wird diese beschädigt, haben Sie damit nichts zu tun.

Falls Sie selber einen Schaden verursachen, sieht die Sache etwas anders aus. Hier kommt es zu einer Schadenverteilung, je nachdem, wie hoch Ihr Verschulden zu beurteilen ist.

Vorsatz: Falls Sie vorsätzlich eine Sache beschädigen, haften Sie selbstverständlich alleine und vollständig.

Grobe Fahrlässigkeit: Bei einem grob fahrlässigen Verhalten haften Sie ebenfalls wie bei dem vorsätzlichen Handeln. Im Regelfall haben Sie den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen. Schließlich haben Sie die erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße verletzt.

Mittlere Fahrlässigkeit: Bei allen Fällen, die zwischen der leichten Fahrlässigkeit und einer vorsätzlichen Tat liegen, kommt es auf den Einzelfall an. Je nachdem, welchen Grad des Verschuldens Sie erfüllt haben, zahlen Sie anteilig. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit haben Sie also beispielsweise 50 % des entstandenen Schadens selber zu ersetzen.

Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie sich fehlerhaft verhalten haben, jedoch kein grober Verstoß gegen Pflichten gegeben ist. Wie hoch der von Ihnen zu übernehmende Teil des Schadens ist, wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt. So spielt es etwa eine große Rolle, ob Ihr Arbeitgeber gegen den Schaden versichert ist oder sich hätte versichern können. Auch die Höhe Ihres Einkommens ist entscheidend und die Tatsache, ob darin ein Risikozuschlag enthalten ist. Weitere Faktoren können die Höhe des Schadens sein, Ihre Stellung im Betrieb, Ihr Vorverhalten, das generelle Risiko eines Schadens bei der Arbeitstätigkeit und letztendlich auch die sozialen Verhältnisse, aus denen Sie entstammen.

Einfache Fahrlässigkeit: Falls Ihnen fahrlässig ein Missgeschick passiert, müssen Sie nicht zahlen. Das ist genau der Fall, dass Ihnen eine Flasche aus einem Verkaufsregal herunterfällt. Solche Schäden müssen Sie nicht ersetzen!

Fazit: Sämtliche Rechtsfragen zu der Haftung von Arbeitnehmern sind durch die Rechtsprechung geklärt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie hierzu irgendetwas, das Ihnen Ihr Arbeitgeber vorlegt, zu unterschreiben.

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