22.11.2010

Schwerbehindertenvertretung kann nicht immer mitreden

Der Fall: Das Kultur- und Umweltdezernat des Landschaftsverbands Rheinland hatte eine Leitungsstelle beim Amt für Denkmalpflege zu besetzen. Es bewarben sich 2 nicht schwerbehinderte Personen. Im Werkstattteam, das der zu besetzenden leitenden Stelle untergeordnet ist, sind hingegen 2 schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Beim Stellenbesetzungsverfahren wurde die Schwerbehindertenvertretung aber nicht beteiligt, obwohl sie dies gefordert hatte. Die Schwerbehindertenvertretung sah darin einen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und klagte auf die Feststellung, dass der Landschaftsverband sie bei der Besetzung von Leitungsstellen beteiligen muss, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mitarbeiter zugeordnet ist.

Das Urteil: Doch die Schwerbehindertenvertretung verlor. Das bedeutet somit: Die Schwerbehindertenvertretung ist nur zu beteiligen, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Die Besetzung von Führungspositionen wirkt sich aber grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Arbeitnehmer aus (BAG, 17.8.2010, A 9 ABR 83/09).

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