Das zuständige Amtsgericht wird den Insolvenzantrag prüfen. Gerade bei sehr kleinen Unternehmen kann es vorkommen, dass der Antrag mangels Masse abgelehnt wird, etwa wenn das verfügbare Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht reicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Dazu gehören die Kosten für das Gericht sowie für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss.
Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt.
Die am Sitz der Gesellschaft zuständige Staatsanwaltschaft erhält automatisch eine Mitteilung, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird. Sie prüft dann, ob die Geschäftsführung gegen Vorschriften des GmbHG verstoßen hat, beispielsweise gegen das Verbot der Insolvenzverschleppung oder des Bankrotts.
Kann das Geld beispielsweise durch einen Vorschuss aufgebracht werden (den leistet in der Regel ein Gläubiger, dem an der Aufnahme des Verfahrens gelegen ist – dieser wird dafür dann bei der Masseverteilung bevorzugt), kommt es nicht zur Abweisung.
Liegen die Voraussetzungen vor – also einer der drei Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung –, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt.
Im Eröffnungsbeschluss werden
benannt.
Der Beschluss fordert die Gläubiger – dazu gehören auch womöglich Sie als Arbeitnehmer, wenn mehr als drei Gehälter ausstehen – unter anderem auf, Ihre Forderungen – beispielsweise im Gegenzug für gelieferte Ware oder geleistete Arbeitszeit oder auch Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beitragszahlung innerhalb einer vorgegebenen Frist geltend zu machen.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter ab sofort alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über die Insolvenzmasse – also die noch vorhandenen Vermögens- und Geldwerte.
Bereits laufende Einzelzwangsvollstreckungen sind vom Moment der Verfahrenseröffnung an unzulässig. Der Gläubigerwettlauf wird damit beendet. Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich. Zwangsvollstreckungen aus dem letzten Monat vor Eröffnung des Verfahrens werden rückwirkend unwirksam.
Die Folge: Das erhöht die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse.
Statt vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter kann das Regelinsolvenzverfahren auch in Eigenverwaltung geführt werden. Der Schuldner verwaltet dann selbst sein Vermögen und seine Geschäfte weiter. Das ist aber selten. Spektakuläre Fälle der Eigenverwaltung waren die Verfahren über die Vermögen der Kirch Media AG und der Grundig AG.
Der Insolvenzverwalter erreicht so eine Gleichbehandlung der Gläubiger, denn durch die Insolvenzanfechtung verschiebt sich die Wirkung der Insolvenzeröffnung zeitlich nach vorn – so dass kurzfristige Verschiebungen unwirksam werden, allerdings nur solche, die Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Der Insolvenzverwalter hat die Verfügungsgewalt ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.
Vom Antrag bis dahin kann es aber Wochen dauern.
Wenn Ihr Arbeitgeber in der Zeit Vermögen verschenkt wird – oder sonst wie verschoben, schadet das den Gläubigern.
Die Insolvenzanfechtung ist für diesen Fall gedacht. Damit würde so etwas unwirksam werden. Der Beschenkte müsste den Wertgegenstand oder die Summe dem Insolvenzverwalter überlassen, weil sich die Wirkung der Insolvenzeröffnung nach vorne verschiebt.
Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände, der Gläubiger sowie des bestehenden Vermögens und erläutert die Möglichkeit eines Unternehmenserhalts und eines Insolvenzplans.
Die Gläubigerversammlung besteht aus
Sie entscheidet aufgrund des Berichts des Insolvenzverwalters insbesondere darüber, ob das Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt wird.
Die Verwertung kann also auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:
Ist die Masse in Geld umgesetzt, so gehen zuerst die Kosten für das Insolvenzverfahren ab. Hierzu zählen
Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten – also die Forderungen der Gläubiger anteilig – beglichen.
Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen, sobald die Kassenlage dies erlaubt, wobei der Gläubigerausschuss – so vorhanden – zustimmen muss und die Quote festlegt – nach dem Prüftermin können die ersten Gläubigerforderungen befriedigt werden.
Ist die Masse verteilt, nimmt der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vor. Über nicht verwertbare Gegenstände entscheidet eine abschließende Gläubigerversammlung.
Ist die Masse verteilt, beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Gläubiger können danach grundsätzlich ihre restlichen Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden, wieder – beispielsweise über Einzelzwangsvollstreckungen – geltend machen.
Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten weitgehend autonom vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens.
Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzgericht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Gläubigerversammlung mit der Planerstellung beauftragt werden.
Dieser beschreibt
Planziele können beispielsweise die Eigensanierung, die übertragende Sanierung, die Liquidation oder ein Moratorium (eine Übereinkunft) zur Stundung von Forderungen sein. Auch die Rechtsstellung der Beteiligten wird festgelegt. Dabei werden die Gläubiger – anders als beim Regelinsolvenzverfahren, wo alle gleichrangig sind – nach Gruppen geordnet in eine Rangfolge gebracht.
Den Plan müssen erst die Gläubiger und anschließend das Amtsgericht annehmen. Danach wird er für alle Beteiligten verbindlich. Ist der Insolvenzplan erfüllt, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Der Schuldner ist damit – sofern nicht anders vereinbart – von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.