Das kommt in vielen Unternehmen vor: Dass es finanziell so eng ist, dass die Mitarbeiter auf ihr Gehalt warten müssen. Oder dass Ihr Arbeitgeber eigentlich vereinbartes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht bezahlt.
Auch wenn Sie für eine eventuelle Notlage Ihres Betriebs Verständnis haben, sollten Sie sich schon früh um Ihr Geld kümmern. Sonst geht Ihnen Ihr Lohnanspruch schlimmstenfalls verloren. Das kann Ihnen nicht nur bei einer späteren Insolvenz passieren, sondern auch so.
Als erstes sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen und gegebenenfalls in für Sie geltende Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.
All diese vertraglichen Regelwerke können Ausschlussklauseln – auch Verfallklauseln genannt – enthalten.
Solche Ausschlussklauseln sind eine böse Falle für Sie: Existiert eine solche Ausschlussklausel für Ihre Gehaltsforderungen – oder auch für Boni, Sonderzahlungen, Zuschläge oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld –, kann Ihr Anspruch erlöschen, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig schriftlich oder sogar schriftlich und in einem zweiten Schritt mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht einfordern. Das sollten Sie in jedem Fall beachten.
Bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers zahlt Ihnen die Arbeitsagentur für bis zu drei Monate Insolvenzgeld. Mehrarbeitszuschläge oder auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden für die Berechnung des Insolvenzgeldes zumindest anteilig angerechnet.
Zahlt Ihr Unternehmen Ihnen bis zu drei Monate lang Ihr Gehalt nicht und beantragt dann Insolvenz, haben Sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bis zu zwei Monate Zeit, das Insolvenzgeld zu beantragen.
Problematisch wird es allerdings, wenn Sie noch Lohn oder Gehalt für mehr als drei Monate ausstehen haben.
Geht Ihr Arbeitgeber dann erst pleite, gibt es trotzdem nur für drei Monate Insolvenzgeld. Für das restliche Gehalt können Sie sich dann nur innerhalb der vom Gericht verkündeten Frist beim Insolvenzverwalter in die Gläubigerliste eintragen lassen. Aber: Gehaltsforderungen sind nachrangig – sie werden aus der Masse bedient. Meist gibt es nur kleine Anteile/wenige Prozent für die Gläubiger.
Es ist Ihr gutes Recht, Ihren Arbeitgeber wegen ausstehender Gehaltszahlungen abzumahnen, wenn erhebliche Gehaltsansprüche ausstehen – also zumindest über anderthalb bis zwei Monate.
Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber Abschlagszahlungen und drohen, notfalls nicht zu arbeiten, wenn das Unternehmen Ihre Zahlungsforderung nicht erfüllt. Das sollten Sie schriftlich tun.
Sind Sie sich über den offenen Betrag nicht sicher, sollten Sie mehr fordern. Schaden wird Ihnen das nicht. Zumindest erreichen Sie so, dass Sieden unerwarteten Mehrbetrag des Ihnen wirklich zustehenden Betrages nicht verlieren.
Tipp: Fertigen Sie eine Kopie des Schreibens als Beleg an.
Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben schicken – die sind heute alle mit Rückschein – oder von einem Boten überbringen lassen. Er sollte dann am besten auch eine Kopie als Beleg bekommen.
Tipp: In jedem Fall schriftlich abmahnen sollten Sie den Arbeitgeber, wenn Sie selbst kündigen wollen. Erkundigen Sie sich aber im Zweifel sicherheitshalber bei der Arbeitsagentur, ob Sie sich damit eine Sperrzeit einhandeln.
Normalerweise verhängt die Arbeitsagentur bei einer Eigenkündigung immer Sperrfristen. Nur bei wichtigen Gründen nicht, beispielsweise