19.08.2009

So lassen Sie sich Ihr Gehalt nicht durch die Lappen gehen

Das kommt in vielen Unternehmen vor: Dass es finanziell so eng ist, dass die Mitarbeiter auf ihr Gehalt warten müssen. Oder dass Ihr Arbeitgeber eigentlich vereinbartes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht bezahlt.

Auch wenn Sie für eine eventuelle Notlage Ihres Betriebs Verständnis haben, sollten Sie sich schon früh um Ihr Geld kümmern. Sonst geht Ihnen Ihr Lohnanspruch schlimmstenfalls verloren. Das kann Ihnen nicht nur bei einer späteren Insolvenz passieren, sondern auch so.

Böse Falle: Ausschlussklausel oder Verfallklausel

Als erstes sollten Sie in Ihren Arbeitsvertrag schauen und gegebenenfalls in für Sie geltende Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.

Der Grund:

All diese vertraglichen Regelwerke können Ausschlussklauseln – auch Verfallklauseln genannt – enthalten.

Solche Ausschlussklauseln sind eine böse Falle für Sie: Existiert eine solche Ausschlussklausel für Ihre Gehaltsforderungen – oder auch für Boni, Sonderzahlungen, Zuschläge oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld –, kann Ihr Anspruch erlöschen, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig schriftlich oder sogar schriftlich und in einem zweiten Schritt mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht einfordern. Das sollten Sie in jedem Fall beachten.

So ist die Lage bei einer späteren Insolvenz

Bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers zahlt Ihnen die Arbeitsagentur für bis zu drei Monate Insolvenzgeld. Mehrarbeitszuschläge oder auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden für die Berechnung des Insolvenzgeldes zumindest anteilig angerechnet.

Lassen Sie sich nicht hinhalten

Zahlt Ihr Unternehmen Ihnen bis zu drei Monate lang Ihr Gehalt nicht und beantragt dann Insolvenz, haben Sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an bis zu zwei Monate Zeit, das Insolvenzgeld zu beantragen.

Vorsicht: Wann Ihnen Geld verloren gehen kann

Problematisch wird es allerdings, wenn Sie noch Lohn oder Gehalt für mehr als drei Monate ausstehen haben.

Die Folge:

Geht Ihr Arbeitgeber dann erst pleite, gibt es trotzdem nur für drei Monate Insolvenzgeld. Für das restliche Gehalt können Sie sich dann nur innerhalb der vom Gericht verkündeten Frist beim Insolvenzverwalter in die Gläubigerliste eintragen lassen. Aber: Gehaltsforderungen sind nachrangig – sie werden aus der Masse bedient. Meist gibt es nur kleine Anteile/wenige Prozent für die Gläubiger.

Achtung: Lassen Sie sich deswegen keinesfalls länger als drei Monate von Ihrem Arbeitgeber vertrösten – auch ohne Ausschlussklauseln. Schlittert Ihr Arbeitgeber womöglich unerwartet in die Insolvenz, gehen Sie leer aus. Dieses Risiko sollten Sie ausschließen und Ihr Gehalt rechtzeitig einfordern.

So fordern Sie Ihr Gehalt richtig

Es ist Ihr gutes Recht, Ihren Arbeitgeber wegen ausstehender Gehaltszahlungen abzumahnen, wenn erhebliche Gehaltsansprüche ausstehen – also zumindest über anderthalb bis zwei Monate.

Das sollten Sie tun:

Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber Abschlagszahlungen und drohen, notfalls nicht zu arbeiten, wenn das Unternehmen Ihre Zahlungsforderung nicht erfüllt. Das sollten Sie schriftlich tun.

Sind Sie sich über den offenen Betrag nicht sicher, sollten Sie mehr fordern. Schaden wird Ihnen das nicht. Zumindest erreichen Sie so, dass Sieden unerwarteten Mehrbetrag des Ihnen wirklich zustehenden Betrages nicht verlieren.

Tipp: Fertigen Sie eine Kopie des Schreibens als Beleg an.

So übermitteln Sie das Schreiben

Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben schicken – die sind heute alle mit Rückschein – oder von einem Boten überbringen lassen. Er sollte dann am besten auch eine Kopie als Beleg bekommen.

Achtung: Wichtig dabei ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber aber auch Gelegenheit geben, das Gehalt noch zu zahlen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Räumen Sie ihm eine Frist von maximal zwei Wochen ein.

Tipp: In jedem Fall schriftlich abmahnen sollten Sie den Arbeitgeber, wenn Sie selbst kündigen wollen. Erkundigen Sie sich aber im Zweifel sicherheitshalber bei der Arbeitsagentur, ob Sie sich damit eine Sperrzeit einhandeln.

Normalerweise verhängt die Arbeitsagentur bei einer Eigenkündigung immer Sperrfristen. Nur bei wichtigen Gründen nicht, beispielsweise

  • wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag verletzt, etwa durch ausbleibende Lohn- oder Gehaltszahlungen oder
  • wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen verstößt.

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