Kurzarbeit liegt leider zurzeit im Trend. Zahlreiche Unternehmen versuchen damit, sonst fällige betriebsbedingte Kündigungen zu umgehen. Erfüllen sie bestimmte Voraussetzungen, können Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur beantragen.
Normalerweise dürfen die Zeiten der Kurzarbeit sich auf nicht mehr als das gesetzlich maximal vorgesehene halbe Jahr läppern. Es sei denn, der Bundesarbeitsminister erlaubt per Verordnung eine längere Frist. In der Krise ist das derzeit der Fall.
Die Höchstdauer gilt nur für am Stück bewilligte Kurzarbeitsphasen. Nach Ende der Höchstdauer brauchen Unternehmen nur drei Monate zu warten, dann können sie von neuem Kurzarbeit beantragen.
Als sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers bekommen Sie während der Kurzarbeit von der Arbeitsagentur 60 oder 67 Prozent vom Nettoeinkommen (= Sollentgelt – also reguläres Entgelt ohne Mehrarbeit und ohne Kurzarbeitsbedingten Ausfall) – 67 Prozent mit, 60 Prozent ohne Kinder.
Teilzeitkräfte werden durch Kurzarbeit nie zu Minijobbern
Auch Teilzeitkräfte können in Kurzarbeit gehen. Egal, wie niedrig Ihr Gehalt durch die Kurzarbeit ausfällt – zu Mini- oder Midijobbern werden Sie so in keinem Fall, auch wenn Ihr Einkommen auf unter 400 oder 800 Euro sinkt.
Kurzarbeit schützt nicht sicher vor Arbeitslosigkeit. Geht Ihr Betrieb trotzdem pleite, ist Ihr Job weg. Zumindest wenn Sie sonst viele Mehrarbeitszuschläge kassieren, kann die Kurzarbeit dann Ihr Arbeitslosengeld drücken – vor allem wenn sie länger dauert. Denn für Zeiten der Kurzarbeit wird beim Arbeitslosengeld das normale Entgelt angerechnet – ohne Mehrarbeit oder Ausfälle, teilte die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit.
Längere Kurzarbeitsphasen können auch Ihre spätere Rente verringern – zumindest wenn Ihr Einkommen die sozialversicherungsrechtliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit im Westen 5.400 und im Osten 4.550 Euro nicht oder nur knapp überschreitet.
Während der Kurzarbeit führt Ihr Arbeitgeber nur Sozialversicherungsbeiträge für 80 Prozent vom Kurzarbeitergeld ab. Im Rahmen einer Sonderregelung im Rahmen des Konjunkturpakets übernimmt die Arbeitsagentur derzeit die Hälfte davon und nach einem halben Jahr die kompletten Beiträge. Diese Regelung ist bis Ende 2010 befristet.
Kurzarbeit erschwert Ihrem Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen. Er wird mit Kurzarbeit vor Gericht schon sehr viel mehr Gründe vorbringen müssen, warum betriebsbedingte Kündigungen gerechtfertigt sein sollen, als ohne Kurzarbeit. Davon profitieren alle Mitarbeiter in Ihrem Betrieb.