07.09.2010

Sperrung von Pausen- und Umkleideraum

Ein Betriebsrat berichtete mir von einer „Erziehungsmaßnahme“ des Arbeitgebers, die wirklich unglaublich ist. Da es dem Arbeitgeber auf Toilette und im Pausenraum zu unordentlich war, hat er diese beiden Räume auf unbestimmte Zeit gesperrt. Er hat schlicht und ergreifend abgeschlossen. Nunmehr müssen die Mitarbeiter sich auf der Toilette umziehen und ihre Pausenzeiten im Treppenhaus oder draußen verbringen. Ist das erlaubt? 
Leider bestimmt das Gesetz nirgendwo, dass es überhaupt Pausen- und Umkleideräume geben muss. Hat Ihr Arbeitgeber also diese Maßnahmen ergriffen, ist das zunächst in Ordnung. Allerdings greift in solchen Fällen § 226 BGB. Dort ist das Schikaneverbot geregelt, das auch im Arbeitsrecht gilt. Der Arbeitgeber darf sein Hausrecht nicht ausüben, wenn es nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen. Das dürfte vorliegend wohl der Fall sein. Ist in dem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, wird es natürlich für die einzelnen Arbeitnehmer schwer, sich gegen diese Maßnahmen zu wehren. Letztendlich müssten Sie vor Gericht ziehen und die Öffnung der Räume erzwingen – und zwar jeder einzeln.

Mein viel besserer Tipp: Gründen Sie einen Betriebsrat! Das ist bereits in Unternehmen mit 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern möglich.

Falls bereits ein Betriebsrat existiert, sollte dieser schnellstmöglich tätig werden. Der Arbeitgeber darf in einem solchen Betrieb nicht einfach den Pausen- und Umkleideraum sperren. Letztendlich handelt es sich nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Außerdem ist nach § 87 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG die Frage der Sozialeinrichtungen getroffen. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber muss vor der Sperrung den Betriebsrat fragen.

Unterlässt er dies, sollte der Betriebsrat dringend ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht beantragen. So etwas dürfen sich Arbeitnehmer nicht gefallen lassen!

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