13.01.2011

Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern – Die Richter dulden das nicht!

Auch auf der letzten Weihnachtsfeier scheint der Alkohol zu hemmungslosem und aggressivem Verhalten geführt zu haben. So habe ich mehrfach in den letzten zwei Wochen von Tätlichkeiten auf Weihnachtsfeiern zwischen Kollegen gehört. 
Die Rechtsprechung duldete so etwas nicht. Sogar das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem solchen Fall einmal zu beschäftigen (Urteil vom 6.10.2005, Az.: 2 AZR 280/04). Seit dem gelten scharfe Grenzen, die bei einem Überschreiten schnell zu einer Kündigung führen können.
Der Fall: Eine gehörlose und schwerbehinderte Arbeitnehmerin beschwerte sich beim zuständigen Meister, ein Arbeitnehmer habe sie nach Ablehnung eines Bonbons geohrfeigt. Außerdem küsste er sie immer auf die Wange und er habe auch viel getrunken. Daraufhin ermittelte der Werksschutz und anschließend kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis

  • wegen der Tätlichkeit,
  • sexueller Belästigung und
  • erlaubten Alkoholkonsums.

Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und zog durch alle Instanzen bis zum BAG. Die Erfurter Bundesarbeitsrichter stellten für solche Fälle drei Grundsätze auf:

  • Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist dieses ausreichend.
  • Eine Abmahnung ist bei einer Tätlichkeit unter Arbeitskollegen grundsätzlich nicht erforderlich. Es ist für den Arbeitgeber nicht zumutbar, den Arbeitnehmer auf einem  anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
  • Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Sozialdaten und einen eventuellen Sonderkündigungsschutz des Mitarbeiters mitzuteilen. Diese Mitteilung ist dann entbehrlich, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt und der Betriebsrat die ungefähren Daten kennt.

Fazit: Sie sehen also, mit der Rechtsprechung ist beim Thema Tätlichkeiten unter Kollegen nicht zu spaßen!

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