Auch auf der letzten Weihnachtsfeier scheint der Alkohol zu hemmungslosem und aggressivem Verhalten geführt zu haben. So habe ich mehrfach in den letzten zwei Wochen von Tätlichkeiten auf Weihnachtsfeiern zwischen Kollegen gehört.
Die Rechtsprechung duldete so etwas nicht. Sogar das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem solchen Fall einmal zu beschäftigen (Urteil vom 6.10.2005, Az.: 2 AZR 280/04). Seit dem gelten scharfe Grenzen, die bei einem Überschreiten schnell zu einer Kündigung führen können.
Der Fall: Eine gehörlose und schwerbehinderte Arbeitnehmerin beschwerte sich beim zuständigen Meister, ein Arbeitnehmer habe sie nach Ablehnung eines Bonbons geohrfeigt. Außerdem küsste er sie immer auf die Wange und er habe auch viel getrunken. Daraufhin ermittelte der Werksschutz und anschließend kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht gefallen lassen und zog durch alle Instanzen bis zum BAG. Die Erfurter Bundesarbeitsrichter stellten für solche Fälle drei Grundsätze auf:
Fazit: Sie sehen also, mit der Rechtsprechung ist beim Thema Tätlichkeiten unter Kollegen nicht zu spaßen!