12.10.2009

Teilzeitkräfte und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Frage: Ein Arbeitnehmer arbeitet 2 Tage in der Woche. Nun soll er zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Muss diese Untersuchung während der Arbeitszeit erfolgen?

Antworten:
a) Nein.  
b) Ja.
c) Nur, wenn die Untersuchung an einem der 2 Arbeitstage angeordnet wird, an denen ohnehin gearbeitet wird. Andernfalls muss der Arbeitgeber nicht zahlen.

 
Das ist richtig:
Sie sind als Beschäftigter Unfall- und Gesundgefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt. Arbeitsmedizinische Maßnahmen sollen Berufserkrankungen verhüten oder rechtzeitig erkennen. Teil dieser Maßnahmen sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Der Betriebsarzt ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Das heißt, ohne Ihre Zustimmung dürfen die Befunde an Ihren Arbeitgeber nicht weiter gegeben werden.

In manchen Bereichen ist eine Erstuntersuchung vor der Arbeitsaufnahme erforderlich. Nachuntersuchungen finden anschließend in regelmäßigen Zeitabständen statt. Dabei soll geprüft werden, ob eine Veränderung der Gefährdung oder des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Wichtig: Eine betriebsärztliche Untersuchung kann auch auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen. Das ist dann möglich, wenn er einen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz vermutet. Aber auch hier wird das Untersuchungsergebnis nur dem beschäftigten Arbeitnehmer mitgeteilt.

Die richtige Antwort zu der Frage ist b)!
Die Untersuchung finden während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers statt!

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