26.08.2010

Überwachung am Arbeitsplatz – Teil 3 – E-Mails

Arbeitgeber versuchen immer häufiger Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei haben sie jedoch eng gestreckte Grenzen einzuhalten. Insbesondere sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Datenschutzgesetze und die Telekommunikationsgesetze zu beachten.

In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zur Überwachung am Arbeitsplatz mitteilen.

Heute: E-Mails
 
Darf Ihr Arbeitgeber E-Mails Ihre lesen?

Ist Ihnen die private Nutzung des Internets inkl. des E-Mail-Verkehrs verboten worden, kann Ihr Arbeitgeber prüfen, ob das Verbot eingehalten wird. Die Nutzungsdaten darf er erfassen und dienstliche E-Mails lesen.

Wichtig: Private E-Mails darf er nicht lesen! Natürlich kann er feststellen, dass Sie solche E-Mails auf Ihrem PC haben und die entsprechenden Konsequenzen die eine Abmahnung im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen.

Ist die private Nutzung teilweise gestattet, darf Ihr Arbeitgeber die Verbindungsdaten nicht erheben, es sei denn, dass er diese zu Abrechnungszwecken benötigt. Natürlich darf er hier erst recht die privaten E-Mails nicht lesen.

Hinweis: Eine geschäftliche E-Mail ist letztendlich wie ein Geschäftsbrief zu behandeln. Geschäftsbriefe, auch wenn Sie auf Ihrem Schreibtisch liegen, darf Ihr Arbeitgeber auch jederzeit einsehen. Also gilt dies auch für geschäftliche E-Mails.

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