14.01.2011

Unterweisungen zum Arbeitsschutz müssen konkret sein

Betriebsräte aufgepasst: Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen (Urteil vom 11.01.2011, Az.: 1 ABR 104/09). 
Was aber geschieht nun, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können? Dann schalten Sie die Einigungsstelle ein. Sie ist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zuständig. Das aber nur, in den vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Fällen. Dazu gehört gerade auch die Arbeitssicherheit.

Mitzubestimmen hat der Betriebsrat hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kolleginnen und Kollegen über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Diese Pflicht legt dem Arbeitgeber § 12 Arbeitsschutzgesetz auf.

In dem entschiedenen Fall konnten sich die Betriebsparteien nicht einigen und es wurde eine Einigungsstelle eingesetzt. Diese Einigungsstelle hat nun allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über

  • die Belastung bei der Arbeit
  • den richtigen Umgang mit den Arbeitsmitteln und
  • die Gestaltung der Arbeitsorganisation

getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag jedoch noch nicht vor. Und genau das wollte sich die Arbeitgeberin nicht bieten lassen.

Das BAG entschied ebenfalls, dass die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse durch die Einigungsstelle zu berücksichtigen sind und sie vor allem daran konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisungen auszurichten hat. Die Einigungsstelle darf sich genau wie der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung von Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Deshalb ist die Einigungsstelle ihren gesetzlichen Aufgaben nicht nachgekommen.

Fazit: An diesem Fall können Sie bestens sehen, welche Aufgaben die Einigungsstelle und damit letztendlich auch Ihr Arbeitgeber hat: Nach der Gefährdungsbeurteilung und Analyse sind konkrete Maßnahmen zu treffen!

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