22.12.2011

Videoüberwachung in Betrieb und Verwaltung

Im nächsten Jahr wird ein neues Beschäftigtendatenschutzgesetz kommen. Schon heute werden jedoch Arbeitnehmer per Videokamera überwacht. Das sind Ihre Rechte:

Eine offene Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten wie einem Warenhaus ist bei der Sicherung betrieblicher berechtigter Interessen möglich. Mitarbeiter, Kunden und andere Personen müssen darauf hingewiesen werden nach § 6b BDSG

An öffentlich nicht zugänglichen Orten bedarf es einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die offene Überwachung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.
 
Eine heimliche oder versteckte Videoüberwachung ist in öffentlichen Räumen generell unzulässig. Im Betrieb darf das nur bei einem konkreten Verdacht strafbarer Handlungen geschehen.

Über eine arbeitgeberseitige Videoüberwachung musste bereits das Bundesarbeitsgericht entscheide
n (Beschluss vom 26. August 2008, Az.: 1 ABR 16/07). In einem Briefverteilzentrum verschwanden Briefe. Deshalb wollte der Arbeitgeber eine Videoüberwachungsanlage in einem bestimmten Arbeitsbereich installieren.

Eine Einigungsstelle beschloss eine Videoüberwachung. Diese war ausschließlich zulässig, wenn sie
•    zum Zweck der Aufklärung von Straftaten sowie
•    der Vorbeugung von weiteren Straftaten erfolgte.
Sie wurde auch räumlich auf den problematischen Teil des Betriebs beschränkt. Sollte die Videoaufzeichnung jedoch zu keiner Überführung des Täters führen, sollte die Aufzeichnung auf das gesamte Briefzentrum erstreckt werden, allerdings maximal 4 Wochen. Gegen diese von der Einigungsstelle beschlossene Betriebsvereinbarung ging der Betriebsrat gerichtlich vor.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Betriebsvereinbarung nur für überwiegend  rechtmäßig
. Arbeitgeber und Betriebsrat seien auch grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung einzuführen. Allerdings musste die Betriebsvereinbarung auch verhältnismäßig sein. Die weitergehende Regelung, dass die Videoüberwachung ausgedehnt werden konnte, war unwirksam. Denn dadurch würde eine Vielzahl von unschuldigen Arbeitnehmern ohne einen konkreten Verdacht mit in die Überwachung einbezogen werden. Und das ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem informellen Selbstbestimmungsrecht eines jeden einzelnen verboten.

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