09.10.2011

Videoüberwachung in Spielbanken zulässig

Die Videoüberwachung in Spielbanken im Land Berlin ist rechtmäßig. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 09.09.2011, Az.: 6 TaBV 851/11, entschieden.

In dem Fall konnten sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Einführung und Anwendung einer Videoüberwachung nicht einigen. Sie riefen daher die Einigungsstelle an. 
Das ist ähnlich wie ein Gericht eine Stelle, die verbindlich eine Regelung treffen kann. Die Einigungsstelle legte hier fest, dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung vornehmen darf und Aufzeichnungen über Arbeitnehmer nur dann auswerten darf, wenn gegen diese bereits ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.

Mit dieser Entscheidung der Einigungsstelle war der Arbeitgeber nicht einverstanden und zog vor das Arbeitsgericht. Das Gericht hat nun festgestellt, dass die Einigungsstelle ihren Ermessensspielraum überschritten hat. Nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin sind Spielbankunternehmer verpflichtet, visuelle Überwachungsmaßnahmen und Speicherungen durchzuführen. Wie das im Einzelnen geschieht, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Die Überwachungsregelung in dem Spielbankengesetz soll sicherstellen, dass der Spielbetrieb kontrolliert werden kann. Deshalb kann eine abweichende betriebliche Regelung durch eine Einigungsstelle nicht greifen. Sie verstößt gegen die gesetzliche Regelung. Daher war der Spruch der Einigungsstelle unwirksam.

Also: Geltendes Recht ist einzuhalten uns aufgepasst in Spielbanken. Es droht eine Überwachung!

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