19.08.2009

Voraussetzung für eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Wenn in Ihrem Unternehmen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer oder diesen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, können diese eine Schwerbehindertenvertretung und mindestens eine Stellvertretung wählen.
Beachten Sie: Betriebe des gleichen Arbeitgebers, in denen weniger als fünf schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, können für die Wahl mit anderen, räumlich nahe liegenden Betrieben, zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung der Betriebe für die Wahl entscheidet Ihr Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem Integrationsamt.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertreter

Eingliederung fördern

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 95 Abs. 1 SGB IX die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

Regeln einhalten

Insbesondere achtet die Schwerbehindertenvertretung darauf, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Bestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeber per Gesetz sowie eventueller Integrationsvereinbarungen vorgegebenen Pflichten eingehalten werden.

Maßnahmen beantragen

Außerdem kann die Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen bei den zuständigen Stellen beantragen, die den Schwerbehinderten dienen – vor allem Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Arbeitnehmern. Das können sowohl berufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen sein.

Als Ansprechpartner fungieren

Die Schwerbehindertenvertretung ist zudem Ansprechpartner für die Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Arbeitnehmern im Betrieb. Stellvertretend für sie wirkt die Vertretung beim Arbeitgeber auf eine Umsetzung hin.

Integrationsvereinbarung aushandeln

Die gewählten Schwerbehindertenvertreter können mit dem Arbeitgeber eine Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht aushandeln, die regelt, wie die Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer erreicht werden soll.

Wer kann gewählt werden?

Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebsrat gewählt werden können.

Das heißt:

Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung müssen nicht selbst behindert sein. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind:

  • die Vollendung des 18. Lebensjahrs
  • ein nicht nur vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis
  • eine mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit
  • keine Funktion als leitender Angestellter

Betriebsratsmitglieder können zusätzlich zur Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter auch Mitglied der Schwerbehindertenvertretung werden.

Wann wird gewählt?

Wie Betriebsratswahlen auch, finden Wahlen der Schwerbehindertenvertretung alle vier Jahre in der Zeit vom 1.10. bis zum 30.11. statt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahl

  • erfolgreich angefochten wurde,
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt oder
  • es noch keine Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb gibt.

Wer darf wählen?

Die Schwerbehindertenvertretung darf von allen im Betrieb beschäftigten

  • schwerbehinderten und
  • diesen nach § 2 SGB IX gleichgestellten Menschen

gewählt werden.

So wird gewählt

Die Wahl ist geheim, unmittelbar und findet als Mehrheitswahl statt. Das heißt: Die Stimmabgabe muss so erfolgen,

  • dass nicht festgestellt werden kann, wie die einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer gestimmt haben (geheime Wahl),
  • ohne die Zwischenschaltung von Wahlfrauen bzw. -männern durch die persönliche Stimmabgabe der jeweiligen betroffenen Arbeitnehmer (unmittelbare Wahl),
  • dass einzelne Wahlbewerber (Personen) gewählt werden (Mehrheitswahl).

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