Wenn Ihr Arbeitgeber von einem neuen Inhaber übernommen wird, liegt ein Betriebsübergang vor. Ihr Tarifvertrag gilt dann grundsätzlich weiter.
Wie es im Detail bei Ihnen aussieht: Hierfür sind mehrere Konstellationen denkbar. Was gilt, das hängt auch davon ab, ob Sie Gewerkschaftsmitglied sind und in welcher Gewerkschaft Sie sind.
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber, der demselben Tarifvertrag unterliegt wie Ihr übergebenes Unternehmen, dann ändert sich an der Geltung des Tarifvertrages nichts – für alle Mitarbeiter, die mit dem Betriebsteil auf den neuen Inhaber übergehen.
Aber nur, wenn sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, die diesen anderen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Sind Sie dagegen Mitglied einer Gewerkschaft, die nur den vormals geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat und nicht den bei Ihrem neuen Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag, dann werden die bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses.
Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber, der keinem Tarifvertrag unterliegt, dann werden die vor dem Übergang geltenden Bestimmungen eines Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen Arbeitnehmer. Nach Ablauf eines Jahres kann Ihr neuer Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.