18.08.2009

Wann Ihr Tarifvertrag bei einem Betriebsübergang weiter gilt

Wenn Ihr Arbeitgeber von einem neuen Inhaber übernommen wird, liegt ein Betriebsübergang vor. Ihr Tarifvertrag gilt dann grundsätzlich weiter.
Wie es im Detail bei Ihnen aussieht: Hierfür sind mehrere Konstellationen denkbar. Was gilt, das hängt auch davon ab, ob Sie Gewerkschaftsmitglied sind und in welcher Gewerkschaft Sie sind.

1. Der Tarifvertrag bleibt beim neuen Inhaber gleich

Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber, der demselben Tarifvertrag unterliegt wie Ihr übergebenes Unternehmen, dann ändert sich an der Geltung des Tarifvertrages nichts – für alle Mitarbeiter, die mit dem Betriebsteil auf den neuen Inhaber übergehen.

2. Der Tarifvertrag wechselt beim Betriebsübergang

Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber, der einem anderen (!) Tarifvertrag unterliegt, dann gilt der Tarifvertrag des neuen Inhabers für Sie als übergegangenen Arbeitnehmer.

Aber nur, wenn sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, die diesen anderen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Sind Sie dagegen Mitglied einer Gewerkschaft, die nur den vormals geltenden Tarifvertrag abgeschlossen hat und nicht den bei Ihrem neuen Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag, dann werden die bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses.

Achtung: Das kann Ihr Arbeitgeber nach einem Jahr per Änderungskündigung ändern, wenn dies nach dem Kündigungsschutzgesetz als sozial gerechtfertigt gilt.

3. Ansonsten gilt

Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen Inhaber, der keinem Tarifvertrag unterliegt, dann werden die vor dem Übergang geltenden Bestimmungen eines Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übergegangenen Arbeitnehmer. Nach Ablauf eines Jahres kann Ihr neuer Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

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