24.11.2010

Warum klare Regelungen zur Dienstwagennutzung so wichtig sind

Der Fall: Der Leiter einer Betriebsstätte durfte den Dienst-Pkw jederzeit für dienstliche Zwecke nutzen. Dies war zwar nicht im Arbeitsvertrag geregelt, hatte sich aber so eingebürgert. Demnach lief diese Art der Nutzung auch jahrelang so. Da der Dienstwagen aber auch von anderen Kollegen genutzt wurde, musste sich der Leiter nur mit seinen Kollegen absprechen. Vorgesetzte mussten vor der Benutzung nicht gefragt werden. Der Leiter der Betriebsstätte wurde eines Tages versetzt und sollte sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der neuen Dienststelle melden. Um dem nachzukommen, fuhr er mit dem Dienstwagen zu der neuen Dienststelle, was ihm prompt eine Abmahnung einbrachte: Er habe den Dienstwagen unerlaubt genutzt. Der Leiter verlangte daraufhin die Entfernung der Abmahnung aus seiner Akte.

Das Urteil: Er gewann. Hätte der Arbeitgeber Wert darauf gelegt, dass der Leiter nicht mit dem Dienstwagen zum neuen Einsatzort fährt, dann hätte er dies vorher äußern müssen. Dem Leiter war nur die Anweisung gegeben worden, sich am neuen Einsatzort zu melden. Über andere Regelungen des Arbeitsvertrags wurde nicht gesprochen. Also konnte der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass bis auf den Einsatzort alles beim Alten bleibt, insbesondere auch die jahrelange Praxis zum Dienstwagen nicht geändert werden sollte. Außerdem war die Dienstwagennutzung im Arbeitsvertrag nicht klar umschrieben. Somit beruht die Abmahnung nur auf vermeintlichen Vertragsverstößen und ist damit unwirksam (ArbG Cottbus, 2.6.2010, 2 Ca 181/10).

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