Eine Insolvenz Ihres Arbeitgebers kann für Sie viele Nachteile haben. Im Einzelnen:
Stehen mehr als drei Gehälter bei einer Insolvenz aus, können Sie sich dann für diese Forderungen nur innerhalb der vom Gericht verkündeten Frist beim Insolvenzverwalter in die Gläubigerliste eintragen lassen.
Führt Ihr Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht ab und Sie sind freiwillig versichert, kann das für Sie teuer werden.
Der Grund: Sie sind es, der für die Beiträge haftet. Wollen Sie Versicherungsansprüche aufrecht erhalten, sind Sie es im Pleitefall also auch, der Beiträge nachzahlen muss.
Abfindungsansprüche können Ihnen bei einer Insolvenz verloren gehen. Denn: Auch wenn die Kündigung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird, ist der Abfindungsanspruch des entlassenen Mitarbeiters eine Insolvenzforderung, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (6 AZR 364/05). Das gilt auch, wenn die Abfindung fester Bestandteil eines Tarifvertrags für den Fall der Kündigung aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen ist.
Die Abfindung geht in die Insolvenzmasse ein. Sie müssen sich in die Reihe der Gläubiger einreihen und erhalten so vielleicht fünf Prozent Ihrer eigentlichen Forderung.
Ist das Insolvenzverfahren gegen Ihren Arbeitgeber eröffnet und haben Sie noch offene Urlaubsansprüche, gehen diese als Forderungen in die Masseverbindlichkeit, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 9 AZR 97/06).
Das bedeutet: Ihr Urlaubsanspruch wird also den Forderungen der übrigen Gläubiger gleichgestellt. Sie müssen Ihre Forderung formell beim Insolvenzverwalter geltend machen und bekommen dann mit etwas Glück einen prozentualen Anteil von vielleicht 10 Prozent.
Der Insolvenzverwalter muss auf einen entsprechenden Urlaubsantrag hin Urlaub erteilen und auch Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmasse zahlen. Ist das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Verfahrens beendet, wird der Resturlaub als Masseverbindlichkeit abgegolten.
Wer über ein Arbeitszeitguthaben seine Altersteilzeit finanziert, für den ist ein Betriebsübergang nach einer Insolvenz des Arbeitgebers problematisch. Denn der eventuelle Firmenkäufer haftet nicht für die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 8 AZR 54/07). Auch wenn die Mitarbeiter schon in der Freistellungsphase sind – und das obwohl auch die nach dem Altersteilzeitgesetz gestalteten Arbeitsplätze auf den neuen Inhaber übergehen.
Das vom Mitarbeiter erwirtschaftete Arbeitszeitguthaben stellt laut Bundesarbeitsgericht eine Insolvenzforderung dar.
Das bedeutet: Das Arbeitszeitguthaben wird den Forderungen der übrigen Gläubiger gleichgestellt. Sie müssen Ihre Forderung formell beim Insolvenzverwalter geltend machen und bekommen dann mit etwas Glück einen Prozentanteil von vielleicht 10 Prozent.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeitguthaben ihrer Arbeitnehmer gegen eine Insolvenz zu sichern. Aber Experten schätzen, dass nur jedes vierte Arbeitszeitkonto wirklich geschützt ist. Und: Kurzzeitkonten gehen in jedem Fall in die Insolvenzmasse ein.
Geht Ihr Betrieb nach einer Insolvenz auf einen neuen Inhaber über, wechselt damit Ihr Arbeitgeber. Ein neuer Firmeninhaber kann nach einem Betriebsübergang das Entgelt eines Mitarbeiters auch ohne sachliche Begründung senken, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 5 AZR 1007/06).
Das ging in dem Fall nach Ansicht der Richter auch in Ordnung, nachdem die Klägerin mit dem Betriebserwerber zuvor vereinbart hatte, dass sie auf eine zuvor gezahlte Zulage und einen Teil ihres Entgelts verzichtet, damit ihre Vergütung mit dem beim Erwerber tariflich geregelten Monatsentgelt übereinstimmt.
Wenn Ihr Betrieb nach einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers auf einen neuen Inhaber übergeht, bleiben Ihnen tarifliche Leistungen erhalten. Auf Dauer gilt das allerdings nur, wenn
In allen anderen Fällen, werden die bislang für Sie geltenden Tarifbedingungen Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags.
So bleiben Ihnen die tariflichen Leistungen mindestens ein Jahr lang erhalten. Erst dann kann Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, wenn dies nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt ist.