17.08.2009

Was Sie zum Thema Nebentätigkeit wissen müssen

Vielleicht möchten auch Sie als Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausüben. Dies tun immer mehr Arbeitnehmer. Sei es, weil die Bezahlung im Hauptarbeitsverhältnis nicht ausreicht oder weil besondere Konsumwünsche bestehen.
Gut zu wissen, dass der Arbeitgeber Ihnen die Nebentätigkeit nicht einfach verbieten darf. Denn auch die Nebentätigkeit ist durch eines Ihrer verfassungsrechtlichen Grundrechte geschützt (Art 12. Grundgesetz. Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung).

Es gibt aber einige Rechte und Pflichten, die Sie als Arbeitnehmer berücksichtigen sollten. Was viele nicht wissen: Auch in Ihrem Nebenjob gelten die allgemeinen Arbeitnehmerschutzrechte. Sie haben also Anspruch auf

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Urlaub,
  • Einhaltung der Kündigungsfristen usw.

Das gilt ausdrücklich auch für Minijobs (400-Euro-Jobs) und auch dann, wenn Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben oder diese Punkte dort nicht erwähnt sind. Anders ist es nur, wenn Sie Ihrem Nebenjob auf selbstständiger Basis nachgehen.

In einigen Musterverträgen findet sich immer noch der Hinweis, dass Nebentätigkeiten verboten sind. Wenn Sie nicht gerade im öffentlichen Dienst beschäftigt sind – dort gelten Sonderregeln – ist diese pauschale Regelung unwirksam.

Zulässig ist eine Regelung im Arbeitsvertrag, dass Nebentätigkeiten der vorherigen Zustimmung Ihres Arbeitgebers bedürfen. Ihr Arbeitgeber darf die Genehmigung dann aber nur verweigern, wenn die Nebentätigkeit seine schutzwürdigen Interessen verletzt.

In diesen Fällen darf Ihr Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbieten
Sie nehmen die Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen auf

Achtung: Fangen Sie trotz des Genehmigungsvorbehalts im Arbeitsvertrag die Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers an, so liegt ein Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Ihr Arbeitgeber kann Sie deshalb abmahnen. Im Wiederholungsfall riskieren Sie dann eine Kündigung.

Tipp: Lassen Sie sich die Genehmigung stets schriftlich geben. Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber sich den Widerruf der Genehmigung vorbehalten. In der Praxis ist es daher sinnvoll, wenn Sie die Erklärung gleich vorbereiten und ihm vorlegen. Dann wird der Widerrufsvorbehalt oft vergessen.

Musterformulierung

Ich, >Vorname, Name< beabsichtige, ab dem … bei der Fa. … eine Nebentätigkeit als … im Umfang von … Stunden / Wochen aufzunehmen und bitte um entsprechende Genehmigung.
Datum, Unterschrift Arbeitnehmer
Hiermit genehmige ich die oben beschriebene Nebentätigkeit.
Datum, Unterschrift Arbeitgeber
Grundsätzlich verboten ist es, auf ein Stellenangebot einer Nebentätigkeit während des Urlaubs einzugehen, die dem Erholungszweck widerspricht, § 8 Bundesurlaubsgesetz. Auch während Sie krankgeschrieben sind, sollten Sie mit Nebentätigkeiten sehr zurückhaltend sein. Schnell wird man Ihnen vorwerfen, Ihrer Pflicht zum genesungsfördenden Verhalten nicht nachzukommen. Die mögliche Folge ist wieder eine Abmahnung.
Beispiel: Ein Briefausträger ist krankgeschrieben. Mit Einverständnis des Arbeitgebers übernimmt die Ehefrau des Austrägers dessen Tour. Der krankgeschriebene Arbeitnehmer begleitet sie. Der Arbeitgeber erfährt dies und mahnt den krankgeschriebenen Arbeitnehmer ab.

Tipp zur Durchsetzung: Wenn Ihr Arbeitgeber die Erlaubnis zur Nebentätigkeit verweigert, warten Sie nicht bis Sie eine Abmahnung erhalten haben. Sie können beim Arbeitsgericht auch mit dem Antrag klagen, dass der Arbeitgeber Ihnen die erwünschte Genehmigung erteilen muss, ggfs. auch über die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie können sich dazu an die Rechtsantragsstelle bei Ihrem Arbeitsgericht, Ihre Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt wenden.

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