26.03.2011

Wenn Sie als Mitarbeiter gegen ein Rauchverbot verstoßen

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit fast 2 Jahren als Auslieferungsfahrer und Servicetechniker beschäftigt. Seine Aufgabe war unter anderem, hoch explosiven Flüssigsauerstoff für einen Kunden auszuliefern. Wegen der Gefahr, die mit dieser Tätigkeit verbunden ist, bestand der Auftraggeber gegenüber dem Arbeitgeber darauf, dass die mit der Auslieferung beschäftigten Arbeitnehmer ein absolutes Rauchverbot einhalten. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer dementsprechend sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer gesonderten Zusatzvereinbarung auf ein uneingeschränktes Rauchverbot in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von mindestens 10 m verpflichtet. Zudem hat er auf den Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Fall eines Verstoßes gegen das strikte Rauchverbot hingewiesen. Am 6.10.2010 wurde der Arbeitnehmer dann dabei beobachtet, wie er im Führerhaus des Auslieferungsfahrzeugs, das zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht beladen war, rauchte. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin am 7.10.2010 die fristlose Kündigung aus. Der Gefeuerte hielt die Kündigung für unverhältnismäßig: Es handle sich um ein erstmaliges Fehlverhalten und er sei bislang noch nie abgemahnt worden. Eine Gefährdungssituation habe nicht bestanden, weil das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht beladen gewesen war. Der Arbeitgeber hingegen sprach von einer Restladung von 66 l. Zudem lehne der Auftraggeber eine weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers für Auslieferungsfahrten strikt ab. Da es sich aber um seinen einzigen Auftraggeber handle, könne der Arbeitgeber den Fahrer nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht in Krefeld hielt die fristlose Kündigung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Für das Gericht war dabei unerheblich, ob der Wagen beladen war oder nicht. Denn der Fahrer hat sich in seinem Arbeitsvertrag sowie 4 Monate vor seinem „Ausrutscher“ in einer Zusatzerklärung noch einmal dazu verpflichtet, das absolute Rauchverbot einzuhalten. Und dieses gilt in allen Lieferwagen und im Umkreis von mindestens 10 m. Eine Abmahnung war nicht erforderlich (ArbG Krefeld, 20.1.2011, 1 Ca 2401/10).

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