21.06.2016

Steuerliche Auswirkungen: Arbeits- oder Dienstzimmer?

Ein Arbeitszimmer kann steuerlich abgesetzt werden. Diese Absetzbarkeit ist allerdings erheblich eingeschränkt. Doch was passiert eigentlich, wenn aus dem häuslichen Arbeitszimmer ein behördliches Dienstzimmer wird? Sie denken, dass es das nicht gibt? Solche Fälle kommen in der Praxis sogar häufiger vor, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln zeigt (27.8.2014, Az. 7 K 3561/10).

In dem Fall ging es um einen Förster, genauer gesagt um einen Diplom-Forstwirt. Dieser Förster hatte als sogenannter Betreuungsförster für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einen Forstbezirk geleitet. Dabei legte seine Behörde besonderen Wert darauf, dass er nicht nur in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte, sondern auch, dass in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer eingerichtet war.

Die technische Büroausstattung stellte die Behörde zur Verfügung und das Zimmer musste im Fall der Abwesenheit für einen Vertreter zugänglich sein.

Zudem konnte die Forstbehörde vor Ort stets überprüfen, ob das Dienstzimmer in Ordnung und funktionsfähig war. In dem Zimmer wurden regelmäßig Sprechzeiten abgehalten.

Dafür, dass der Förster das Zimmer zur Verfügung stellte, erhielt er monatlich eine steuerfreie Entschädigung in Höhe von etwas über 80 €. Die über diesen Betrag hinausgehenden Kosten für das Zimmer in Höhe von knapp 3.500 € pro Kalenderjahr wollte der Förster nun als Werbungskosten geltend machen.

Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten auch an, allerdings unter Berücksichtigung der Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer, also nur in Höhe eines Betrags von 1.250 €.

Die Klage des Försters

Das wollte sich der Förster nicht gefallen lassen. Er zog vor das FG Köln. Die Richter mussten nun über die Frage entscheiden, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder nicht vielmehr um ein Dienstzimmer in der Art eines externen Büros handelte.

Das FG Köln urteilte dazu zunächst, es sei völlig unerheblich, dass kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden sei. Auch war unerheblich, dass der Förster eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten hatte.

Einzig und allein von Interesse war für die Finanzrichter, dass die Belange der Behörde das Interesse des Försters, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, überlagert hatten. Denn letztendlich lag es vornehmlich im Interesse der Behörde, ein Dienstzimmer zur Verfügung stellen zu können, in dem vor Ort Gespräche zwischen dem Diplom-Forstwirt und Dritten, beispielsweise Bürgern, geführt werden konnten.

Und noch wichtiger: Die Forstbehörde hatte auf der Einrichtung eines Dienstzimmers im Wohnhaus bestanden.

Fazit: Immer wenn ein Arbeitnehmer ein Dienstzimmer im überwiegenden Interesse seines Dienstherrn in seinem Wohnhaus unterhält, können die dafür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Insbesondere sind die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht anzuwenden.

Oder um es auf den Punkt zu bringen: Es handelt sich eben nicht um ein Arbeitszimmer, sondern um ein Dienstzimmer.

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