Unabhängig davon, ob Sie ein Zwischenzeugnis oder ein Zeugnis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bekommen: Sie können entscheiden, ob Sie nur ein einfaches Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber verlangen oder ein qualifiziertes.
Das einfache Zeugnis (Arbeitsbescheinigung) muss lediglich über Ihre Person als Arbeitnehmer sowie Art und Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses informieren, wobei die Art der Beschäftigung so genau und vollständig zu beschreiben ist, dass sich ein Dritter hiervon ein Bild machen kann (BAG AP 10,11 zu § 630 BGB).
In einem einfachen Zeugnis reicht es, wenn Ihr Arbeitgeber folgendes angibt:
In einem qualifizierten Zeugnis muss Ihr Arbeitgeber über die Angaben im einfachen Zeugnis hinaus noch
darstellen.
Vorname, Familienname, Geburtsdatum(falls Sie es wünschen), Geburtsort, akademische und öffentlich-rechtliche Titel (keine unternehmensspezifischen Titel, die nicht allgemein und einheitlich gebräuchlich sind), Beginn und gegebenenfalls auch Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Hier stellt Ihr Arbeitgeber die Entwicklung Ihrer Aufgaben als Mitarbeiter seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dar und beschreibt
Diese enthält Aussagen über
Hier geht es um Ihr Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Untergebenen, aber auch gegenüber externen Geschäftspartnern wie Kunden/Patienten, Lieferanten usw.
Hier geht es um die Art und Weise der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. einvernehmlich oder auf eigenen Wunsch), den Beendigungstermin (wenn in der Einleitung noch nicht genannt), gegebenenfalls Dank für die Zusammenarbeit, Bedauern des Ausscheidens und Wünsche für die Zukunft.