26.01.2011

Zustände am Arbeitsplatz „wie im Dritten Reich“ – Kündigung!

Arbeitnehmer sollten mit Beleidigungen des Arbeitgebers ganz vorsichtig sein. Die Arbeitsgerichte verstehen hier keinen Spaß. Mittlerweile habe ich sogar den Eindruck, dass Beleidigungen schwerer geahndet werden als ein Diebstahl.  
Wie dem auch sei, mit einer Beleidigung hat sich jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen zu beschäftigen (Urteil vom 14.09.2010, Az.: 3 Sa 243/10, Pressemitteilung vom 19.01.2011).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war mehr als 30 Jahre als Fahrer beschäftigt. Dann erhielt er die Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht sagte er sodann: „Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich“. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat ihn dann aufgefordert, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln. Zurücknehmen wollte er die Äußerung auch nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos. Auch gegen diese Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer, allerdings erfolglos.

Auch das LAG hielt die Kündigung für wirksam.
Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem stelle eine grobe Beleidigung dar, eine Verharmlosung des begangenen Unrechts und eine Verhöhnung der Opfer. Der Arbeitnehmer habe mit der Äußerung gleichzeitig unterstellt, dass die Mitarbeiter des Arbeitgebers mit Handlangern des NS-Regimes gleichzusetzen sind.

Bei der Interessenabwägung hat das Gericht auch das Verhalten des Arbeitnehmers in einem früheren Prozess berücksichtigt. Und das ist selten! Damals hatte der Arbeitnehmer das LAG als „korrupt“ und „schlimmer als die Kommunisten“ bezeichnet. Davon hatte das Gericht wohl noch Kenntnis!

Meine Meinung: Vergleiche mit dem Dritten Reich verbieten sich. So etwas darf nicht geschehen. Ob das gleich zu einer Kündigung führen muss, ist hier die große Frage. Wie sehen Sie das? Auf Ihre Meinung bin ich gespannt!

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