19.08.2009

So machen Sie Ihren Anspruch auf Elternzeit geltend

Der Anspruch auf Elternzeit steht Eltern und unter Umständen auch anderen Versorgungspersonen wie Paten, Pflege- oder Adoptiveltern in den ersten drei Lebensjahren in jedem Fall zu. Aber Sie müssen ihn auch geltend machen und dabei bestimmte Voraussetzungen einhalten:

Damit Ihr Arbeitgeber sich rechtzeitig auf Ihren Ausfall einstellen kann, müssen Sie die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor deren Antritt bei ihm anmelden. Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber. Schicken Sie das Schreiben also rechtzeitig mindestens drei Werktage vor Beginn der Siebenwochenfrist los oder geben Sie es persönlich bei Ihrem Arbeitgeber ab. Nur der schriftliche Antrag ist rechtlich bindend.

Verspätete Anträge sind nicht unwirksam. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen also die Elternzeit aus diesem Grund nicht verweigern. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich dann ohne nochmalige Anmeldung lediglich um den Verspätungszeitraum. Die Elternzeit kann sich dann um diesen Zeitraum verkürzen, wenn Sie die Höchstdauer von drei Jahren beantragt haben.

Tipp für Väter: Vor Ihrem Antrag sollten Sie sich bedeckt halten. Erzählen Sie im Zweifel lieber nicht zu früh, dass Sie in Elternzeit gehen wollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz im Rahmen der Elternzeit gilt zwar auch für Sie – aber erst ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags. Für Sie als Mutter ist es egal, ob Sie es erzählen – für Sie greift zuvor schon der Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzes.

Beim dritten Jahr ist es wieder anders. Selbst wenn Sie das zweite Elternzeitjahr nicht beansprucht haben, genügt es nun, wenn Sie den Antrag auf Verlängerung für das dritte Jahr rechtzeitig sieben Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres beantragen – beziehungsweise sieben Wochen vor Beginn des geplanten dritten Jahres.

Tipp: Sie können das dritte Jahr auch später noch nehmen – bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber dem dann zustimmen.

Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich, beispielsweise

  • zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sie sich nicht frühzeitig planen ließ oder
  • bei einer Frühgeburt für die Elternzeit des Vaters.

 

Ihren gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dabei müssen Sie auch schon die gewünschte Dauer und Lage Ihrer Elternzeit festlegen.

Konkret:

Sie müssen also Ihren Arbeitgeber über Ihren Wunsch nach Elternzeit informieren und außerdem schon verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren (beginnend mit der Geburt des Kindes) Sie Ihren Anspruch wahrnehmen werden.

Böse Falle:

Beantragen Sie nur bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes Ihre Elternzeit, verzichten Sie damit auf die Elternzeit für das 2. Lebensjahr. Wollen Sie die Elternzeit dann noch um den Ihnen ja zustehenden Zeitraum verlängern, geht das dann nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Geben Sie die Lebensmonate an

Da Sie ja den Geburtstermin zu dem Zeitpunkt noch nicht kennen, sollten Sie den Antrag für bestimmte Lebensmonate stellen, also beispielsweise vom 1. bis 12. oder vom 1. bis 24. Monat. Das genaue Datum können Sie nach der Geburt nachreichen.

Die Folge: Stimmt Ihr Arbeitgeber der Elternzeit wie beantragt zu, sind Sie auch hinsichtlich Dauer und Lage an diesen gebunden. Verkürzungen oder Verlängerungen der angemeldeten Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber nur ausnahmsweise akzeptieren.
Allerdings gibt es Ausnahmen in folgenden Fällen:

  • Stirbt das Kind, endet die Elternzeit automatisch nach drei Wochen, auf Wunsch des Arbeitnehmers auch früher.
  • In Härtefällen (z. B. wenn ein Elternteil verstirbt, eine Behinderung oder schwere Erkrankung erleidet oder eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz droht) darf Ihr Arbeitgeber Ihnen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur wegen dringender betrieblicher Erfordernisse schriftlich innerhalb von vier Wochen verwehren
  • Gleiches gilt bei einer Verkürzung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes.

Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit haben Sie als Arbeitnehmer nur ausnahmsweise, wenn ein vorgesehener Wechsel der Betreuungsperson aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

Während der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Denn Ihr Arbeitgeber kann Ihnen den Jahresurlaubsanspruch nach dem BEEG für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 vom Anspruch für das betreffende Jahr kürzen.

Achtung: Die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Ihr Arbeitgeber kann Sie auch später darüber informieren. Ein bestimmter Zeitpunkt für die Erklärung ist nicht vorgeschrieben – er kann Ihnen auch nach Beginn der Elternzeit noch mitteilen, dass er von der Kürzungsmöglichkeit des bezahlten Urlaubs Gebrauch macht.

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