09.04.2016

6 Monate Probezeit – na und?

„Herr Schrader, ich will meinen Job wechseln. Der neue Arbeitgeber besteht aber auf eine Probezeit: ganze 6 Monate! Wenn ich ihm dann nicht gefalle, bin ich beide Jobs los. Den alten, der durch mich gekündigt wurde und den neuen, den mein künftiger Chef dann in der Probezeit kündigen könnte. Kann ich mich gegen die Probezeit wehren?“– So stand es in einer E-Mail, die ich kürzlich erhielt.  
Anhand der Frage habe ich erkannt, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Probezeit völlig überschätzen.

Die einzige Auswirkung der Probezeit ist, dass die Kündigungsfrist nur 2 Wochen beträgt. Ist die Probezeit länger als 6 Monate, verlängert sich die Kündigungsfrist auf die gesetzlichen 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.

Sonst hat die Probezeit keinerlei Auswirkungen.

Viel wichtiger ist es, dass nach 6 Monaten der allgemeine Kündigungsschutz greifen könnte. Innerhalb dieser ersten 6 Monate kann der Arbeitgeber nämlich ohne Vorliegen eines Grundes eine ordentliche Kündigung aussprechen. Ob zudem eine Probezeit vereinbart wurde ist dabei völlig egal. Deshalb wird von der „Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz“ gesprochen.

Falls in Ihrem Unternehmen mehr als 10 in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind und sie länger als 6 Monate dort arbeiten, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und Ihr Arbeitgeber benötigt für eine Kündigung einen Kündigungsgrund. Dies hat aber nichts mit Ihrer Probezeit zu tun!

Ich habe also dem E-Mail-Schreiber geantwortet, dass er nur dann auf der sicheren Seite ist, wenn er im Arbeitsvertrag
•    keine 6 Monate Probezeit und
•    die sofortige Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
vereinbart.

Ob ihm das tatsächlich gelungen ist, habe ich noch nicht erfahren.

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