26.09.2010

Abwahl des Betriebsvorsitzenden – So ist die Rechtslage

Haben Sie Ärger mit Ihrem Betriebsratsvorsitzenden? Immer wieder kommt auch das vor.

Abwählen kann den Betriebsratsvorsitzenden allerdings nur der Betriebsrat selber. Die Belegschaft eines Betriebs hat dazu kein Recht.

 
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt beim Betriebsvorsitzenden, eine Sitzung einzuberufen und beantragt gleich die Abwahl und Neuwahl seiner Person. Geregelt ist dies in § 29 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Hält sich der Betriebsratsvorsitzende nicht an diese gesetzliche Regelung, kann dieses gerichtlich durchgesetzt werden.

In solch einem Fall kann auch

  • ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
  • der  Arbeitgeber oder
  • eine im Betrieb vertretenden Gewerkschaft

beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Betriebsverfassungsgesetz beantragen.

Lädt der Betriebsratsvorsitzende zu seiner Abwahl ein, leitet er auch diese Sitzung, selbst wenn es um seine Abwahl geht. Der Betriebsratsvorsitzende wird dann mit Stimmenmehrheit abgewählt.

Mein Tipp
: Bevor es zu einer solchen Abwahl kommt, sollten intensive Gespräche geführt werden. Gegebenenfalls kann der Streit auch mit Hilfe eines Coaches oder Mediators geschlichtet werden. Denn eins ist klar: Der Betriebsratsvorsitzende bleibt auch nach seiner Abwahl erst einmal Mitglied des Betriebsrats!

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