20.04.2010

Allgemein verbindliche Tarifverträge – gilt ein Tarifvertrag bei Ihnen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Dies bedeutet, dass die Tarifverträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber angewendet werden müssen. Ein Spielraum existiert nicht mehr. Hierbei geht es im Regelfall um Mindestarbeitsbedingungen und um Mindestlöhne.  
Seit dem 01. April 2010 gibt es in folgenden Wirtschaftsgruppen für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge:

  • Baugewerbe
  • Bekleidung
  • Bergbau
  • Gaststätten und Beherbergung
  • Handel
  • Holz
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Leder und Schuhe
  • Metall- und Elektrohandwerke
  • Nahrung und Genuss
  • Post, Telekommunikation
  • Reinigung und Körperpflege (Gebäudereinigung, Wäscherei, Frisörhandwerk)
  • Steine und Erdenkeramik
  • Straßenverkehr
  • Textil
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe (sonstige private Dienstleistung)
  • Wissenschaft und Publizistik

Arbeiten Sie in einer dieser Berufsgruppen gilt also für Sie ein Tarifvertrag. Diesen Tarifvertrag muss Ihr Arbeitgeber anwenden. Steht in dem Tarifvertrag ein Mindestlohn, hat er Ihnen diesen zu zahlen. Machen Sie Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam!
Wenn Sie nicht wissen, was in den Tarifverträgen steht, wenden Sie sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin:

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Frist bei Diskriminierungsansprüchen

Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) läuft ab Eingang der Ablehnungs-E-Mail beim Provider des Arbeitnehmers. So hat es das Landesarbeitsgericht Hessen... Mehr lesen

23.10.2017
Kein BEM vor einer Versetzung

In diesem Fall stellte sich die Frage, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch vor einer Versetzung erforderlich ist. Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese verneint (18.10.2017, Az. 10 AZR 47/17).... Mehr lesen