10.04.2011

Arbeit im Getränkemarkt und jetzt auch noch Paketshop – Muss der Arbeitnehmer das?

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit längerer Zeit bereits in einem Getränkeshop. Nunmehr hat der Arbeitgeber entschieden, auch noch einen Paketshop hinzuzunehmen, den der Arbeitnehmer mit bearbeiten soll. Muss er diese Arbeiten übernehmen? Und kann er mehr Geld verlangen?  
Hier ist ein Blick in den Arbeitsvertrag ganz wichtig. Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie im Getränkemarkt arbeiten sollen, müssen Sie keinerlei Tätigkeiten in einem Paketshop verrichten. Ihr Arbeitsverhältnis hat sich durch den Arbeitsvertrag dann konkretisiert auf Tätigkeiten im Getränkemarkt. Und dazu gehört eben nicht die Annahme und Ausgabe von Paketen.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag aber weiter nichts und werden Sie beispielsweise als „Angestellter“ beschäftigt, wird es schon schwieriger für Sie. Dann ist die Übertragung von Arbeiten im Paketbereich durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Er wird Ihnen also weitere Aufgaben aufs Auge drücken können und mehr Geld erhalten Sie dadurch nicht.

Mein Tipp: Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Als weiteres treten Sie in Gehaltsverhandlungen ein. Es ist der richtige Zeitpunkt, Ihrem Arbeitgeber klar zu machen, dass Sie weitere Arbeiten übernehmen und dafür auch mehr Geld erhalten sollten!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muss abgegolten werden

Der Fall: Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der von September 2004 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im September 2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Von seinem Arbeitgeber verlangte er dann dreierlei:... Mehr lesen

23.10.2017
Beamter verliert wegen Bestechlichkeit sein Ruhegehalt

Eine bittere Pille musste jetzt ein Beamter, der sich bereits im Ruhestand befindet, schlucken. Er ist wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden und war bei der Deutschen Bahn AG tätig. Zuvor war er... Mehr lesen