Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Teilzeitarbeit erleichtert die Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Freizeit. Etwa jedes 4. Arbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
In dieser kleinen Blog-Reihe lesen Sie alles Wissenswerte über Teilzeitarbeitsverhältnisse.
Heute: Alles zur Arbeitsverringerung
Unter Umständen haben Sie einen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf Verringerung der Arbeitszeit und damit Eingehung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber unabhängig von den Auszubildenden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei zählen Mini-Jobber voll mit!
Ihren Antrag auf Verringerung stellen Sie spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeit. Dabei haben Sie die gewünschte Verteilung Ihrer Arbeitszeit anzugeben.
Jetzt kommt Ihr Arbeitgeber zum Zug. Nach dem Gesetz hat er mit Ihnen Ihren Wunsch zu erörtern und zu versuchen, eine Vereinbarung abzuschließen.
Er muss Ihrem Wunsch zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Als betrieblicher Grund kommt insbesondere in Betracht, dass die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen könnte.
Was ist nun, wenn Ihr Arbeitgeber sich gar nicht rührt? Hat er nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn Ihren Antrag schriftlich abgelehnt, verringert sich nach dem Gesetz Ihre Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang.
Wichtig: Sie können eine erneute Verringerung Ihrer Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen!