28.05.2010

Arbeitsverträge – Teil 1: Mündliche Vereinbarungen

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.
Heute: Mündliche Arbeitsverträge 
Können Sie einen Arbeitsvertrag mündlich abschließen? Viele Mandanten kommen zu mir und sagen: „Ich habe keinen Arbeitsvertrag.“ Tatsächlich meinen sie damit, dass sie keinen SCHRIFTLICHEN Arbeitsvertrag besitzen. Sind Sie für Ihren Arbeitgeber tätig, besteht ein Arbeitsverhältnis und damit auch ein Arbeitsvertrag. Letztendlich haben Sie sich darüber geeinigt, dass Sie bei Ihrem Chef arbeiten sollen. Das reicht für einen Vertrag aus.
Geregelt ist dies in den § 145 ff. BGB. Danach kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zu Stande. Das hört sich nach Juristendeutsch an, deshalb hier ein kleines Beispiel:

Ihr Chef fragt Sie, ob Sie im Lager für 10 Euro ab sofort arbeiten wollen. Sie sagen, dass Sie gleich beginnen können. Damit ist ein Arbeitsvertrag geschlossen. So einfach kann es gehen und auf diese Art und Weise werden auch heute noch eine Vielzahl von Arbeitsverträgen geschlossen.

Dies ist auch nicht weiter dramatisch, denn einen schriftlichen Arbeitsvertrag benötigen die Parteien immer nur in einem Fall: wenn es zum Streit kommt. Dann kann es für Sie von Vorteil sein, wenn Sie einzelne Vertragsinhalte beweisen können, bspw. die Höhe Ihres Lohns oder die Dauer des vereinbarten Urlaubs.

Fazit: Mündliche Arbeitsverträge sind wirksam.

Morgen lesen Sie alles darüber, wann der Arbeitgeber besser einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen sollte.

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