07.06.2010

Arbeitsverträge – Teil 11: Kurzfristige Beschäftigungen

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Kurzfristige Beschäftigungen 
Kennen Sie kurzfristige Beschäftigungen? Das bedeutet nicht, dass Sie beispielsweise nur 1 Woche beschäftigt werden. Der Begriff ist im Gesetz genau festgelegt. Bei einem solchen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis werden keinen Sozialabgaben von Ihrem Arbeitgeber entrichtet, nicht einmal Pauschalen.

Die kurzfristige Beschäftigung ist stets befristet. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages und während des Arbeitsverhältnisses ist daher auf die Vorschriften des Befristungsrechts zu achten. Insbesondere müssen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse daher stets schriftlich abgeschlossen werden.

Allerdings sind Sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungs- und beitragspflichtig.

Nun zu den Voraussetzungen:

  • Eine kurzfristige Beschäftigung darf pro Kalenderjahr nicht länger als 60 Arbeitstage oder 2 Monate dauern
  • Waren Sie im laufenden Jahr bereits 50 Arbeitstage oder 2 Monate bei einem Arbeitgeber als kurzfristig beschäftigte Aushilfe tätig, können Sie nicht mehr für eine kurzfristige Beschäftigung eingestellt werden.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung ist nur dann sozialabgabenfrei, wenn Sie sie nicht berufsmäßig ausüben. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für Sie von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend für mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeldet sind.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, beispielsweise zwischen Abitur und Studium, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.

Wichtig: Die Prüfung der Berufsmäßigkeit wird dann nicht vorgenommen, wenn das Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 € beträgt.

Daraus können Sie auch erkennen, dass die Kombination von 400-€-Jobs und kurzfristigen Beschäftigungen möglich ist.

Nun lesen Sie noch eine Musterformulierung für einen Arbeitsvertrag für eine kurzfristige Beschäftigung:
„Das kurzfristige Arbeitsverhältnis ist befristet und endet nach 2 Monaten, ohne das es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.“

Morgen lesen Sie die Besonderheiten eines Schüler-Arbeitsverhältnisses.

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