08.06.2010

Arbeitsverträge – Teil 12: Schüler-Arbeitsverhältnisse

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Schüler-Arbeitsverhältnisse

 

Sofern Sie als Schüler beschäftigt werden wollen, hat Ihr Arbeitgeber einige Besonderheiten zu beachten. Sind Sie noch minderjährig, sind die entsprechenden Schutzvorschriften zu den Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten zu beachten. Die besonderen Regelungen der Kinderarbeitsschutzverordnung sowie des Jugendarbeitschutzgesetzes sind ebenfalls anzuwenden.

Bei Minderjährigen sollte die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten direkt in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden.

Werden Schüler in der Ferienzeit als kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer eingestellt, sind sie in der Regel sozialversicherungsfrei. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie für Erwachsene.

Werden Sie nicht nur kurzfristig beschäftigt, gelten ebenfalls die gleichen Rechte wie für alle anderen Arbeitnehmer. Es gibt nur eine Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung. Hier sind alle Personen, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, in jedem Fall sozialversicherungsfrei.

So könnte eine Erklärung Ihrer Erziehungsberechtigten formuliert sein:

„Wir, Eva und Bernd Lohner, als Erziehungsberechtigte von Benedikt Lohner, sind damit einverstanden, dass unser Sohn während der Sommerferien die Arbeit als Verpacker bei dem Arbeitgeber Kaufmann GmbH aufnimmt.

Datum, Unterschrift“

Morgen lesen Sie das Wichtigste zur Beschäftigung als Student im Studium.

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