09.06.2010

Arbeitsverträge – Teil 13: Beschäftigung als Student

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Studenten-Arbeitsverhältnisse
 
Sie wollen als Student arbeiten? Das dürfen Sie auch. Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben, sind

  • kranken-,
  • arbeitlosen- und
  • pflegeversicherungsfrei.

Es muss sich allerdings um „echte Studenten“ handeln. Diese besonderen Regelungen gelten nur für Studenten, die die überwiegende Zeit des Jahres für das Studieren und nicht für das Arbeiten verwenden.

Das Studium muss also nach wie vor im Vordergrund stehen. Das ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Das Studium ist noch nicht beendet.
  • Der Student führt ein ordentliches Studium durch, d.h. das Studium steht im Vordergrund. Neben dem Studium ausgeübte Tätigkeit darf 20 Wochenstunden nicht überschreiten oder die Tätigkeit darf ausschließlich in den Abend- und Nachtstunden sowie an freien Tagen oder in den Semesterferien ausgeübt werden.
  • Der Student muss an einer anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Akademie sein.

Wichtig: Bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern wird nicht mehr von einem ordentlichen Studium ausgegangen.

Im Regelfall haben Sie deshalb im Arbeitsvertrag auch zu bestätigen, dass Sie eingeschriebener Student sind und häufig haben Sie eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Weiterhin werden Sie oft verpflichtet, das Ende Ihres Studiums dem Arbeitgeber unverzüglich anzukündigen.

Im Übrigen ergeben sich arbeitsvertraglich keine weiteren Besonderheiten.

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