30.05.2010

Arbeitsverträge – Teil 3: Der „klassische“ Arbeitsvertrag

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Der „klassische Arbeitsvertrag“
 
Heute beschäftigen wir uns mit einem „Klassiker“: Dem normalen unbefristeten Arbeitsvertrag. Wie gestern und vorgestern bereits dargestellt, kann ein solcher Vertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Dabei sollte Folgendes in einem solchen Vertrag aufgenommen werden:

•    Name und Anschrift der Vertragsparteien
•    Beginn des Arbeitsverhältnisses
•    der Arbeitsort
•    eine Beschreibung der Tätigkeit
•    die Zusammensetzung und Höhe des Entgelts
•    die Arbeitszeit
•    der Urlaub
•    die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
•    ein Hinweis auf mögliche geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Viele Arbeitsverträge enthalten noch weitere Regelungen. In der Regel sind sie zu Lasten des Arbeitnehmers ausgelegt, da der Arbeitgeber die Arbeitsvertragsunterlagen dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorlegt. Fast immer werden die Arbeitsverträge von den Arbeitgebern vorformuliert. Deshalb sollten Sie als Arbeitnehmer bei weiteren Klauseln auch genau hinschauen. Auch dazu erfahren Sie in den nächsten Tagen mehr.

Wichtig: Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber abgeschlossen, ist er nur gültig, wenn beide Seiten ihn unterschreiben. Andernfalls ist kein Arbeitsverhältnis oder eben nur eines aufgrund mündlicher Absprachen zustande gekommen. In diesem Fall gelten aber nicht die in dem Vertragsentwurf festgelegten Bedingungen!

Morgen lesen Sie alles zur Beschäftigung freier Mitarbeiter.

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