03.06.2010

Arbeitsverträge – Teil 7: Befristete Arbeitsverträge

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: Befristete Arbeitsverträge 
Befristete Arbeitsverträge werden immer dann mit Arbeitnehmern abgeschlossen, wenn Sie nur für eine begrenzte Zeit benötigt werden. Oft steckt dahinter auch noch ein anderes Kalkül: Befristet beschäftigten Arbeitnehmern muss nicht gekündigt werden. Die Arbeitsverträge laufen mit Ende der Befristung aus. Arbeitgeber müssen dann weder den allgemeinen, noch den besonderen Kündigungsschutz beachten.

Allerdings sind auch viele befristete Arbeitsverträge nicht rechtmäßig. Ist die Befristung unwirksam, ist nicht der komplette Vertrag unwirksam, sondern es liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor. Dies ist für Sie als Arbeitnehmer natürlich vorteilhaft.

Befristungen müssen stets schriftlich vereinbart werden. Für eine Befristung benötigt Ihr Arbeitgeber grundsätzlich einen Sachgrund.

Beispiele:

  • Er benötigt eine Vertretung.
  • Es soll ein Probearbeitsverhältnis vereinbart werden.
  • Der Arbeitskräftemehrbedarf ist nur vorübergehend.
  • Der Arbeitgeber möchte einen Mitarbeiter im Anschluss an eine Berufsausbildung beschäftigen.
  • Der Arbeitnehmer wünscht die Befristung selbst.
  • Der Arbeitgeber benötigt eine Ersatzkraft während einer Arbeitsunfähigkeitszeit, einer Elternzeit, Pflegezeit oder als Mutterschutzvertretung.

Eine befristete Beschäftigung ist auch dann zulässig, wenn es keinen sachlichen Grund gibt. Dieses sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis darf jedoch maximal für 2 Jahre abgeschlossen werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf es 3 mal verlängert werden.

Wichtig:
Sie dürfen niemals zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, andernfalls ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht möglich.

Die Befristung endet zum vereinbarten Termin automatisch. Werden Sie weiter beschäftigt, ohne dass es eine Vertragsänderung gibt, haben Sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Fazit: Werden Fehler bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses gemacht, gehen sie in der Regel zu Lasten Ihres Arbeitgebers. Gehen Sie davon aus, dass Sie bei einer unwirksamen Befristung sofort ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben. Dies ist gut für Sie.

Morgen lesen Sie das Wichtigste zur Abrufarbeit.

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