05.06.2010

Arbeitsverträge – Teil 9: 400-€-Jobs

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.

Heute: 400-€-Jobs
 
Heute beschäftigen wir uns mit den Vertragsverhältnissen bei 400-€-Jobs. Sowohl für Sie als Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber sind 400-€-Jobs eine interessante Lösung: Das Arbeitsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Sie als Arbeitnehmer erhalten Ihren Lohn netto. Der Arbeitgeber zahlt insgesamt an Abgaben pauschal 30 %. Das alles funktioniert aber nur, wenn bei der Gestaltung der Arbeitsverträge schon alles richtig gemacht wird.
Zunächst sollte im Arbeitsvertrag der Bruttoverdienst festgehalten werden. Er darf bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsarbeitsverhältnissen 400 € monatlich nicht übersteigen.

Ist das Entgelt nicht in jedem Monat gleich hoch, hat Ihr Arbeitgeber aus dem Jahresarbeitsentgelt einen durchschnittlichen Monatslohn zu errechnen.

Beispiel: Sie verdienen von Januar bis einschließlich Juli 300 €, von August bis einschließlich Dezember 450 €. Der Monatsverdienst wird folgendermaßen ermittelt:

Januar bis Juli                 = 7 x 300 € = 2.100 €
August bis Dezember     = 5 x 450 € = 2.250 €
Summe:                             4.350 €

Dieser Betrag durch 12 dividiert ergibt 3.260,50 €. Der Monatsverdienst liegt damit unter 400 €.

Sie haben auch als geringfügig beschäftigte Aushilfe grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vollzeitkräfte das Geld auch erhalten. Natürlich sind diese Zahlungen bei der 400-€-Grenze zu beachten.

Haben Sie mehrere Arbeitsverhältnisse, müssen Sie aufpassen. Wird ein 400-€-Job mit einer vollversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in Voll- oder Teilzeit kombiniert, ist alles in Ordnung. Hier erfolgt keine Zusammenrechnung. Haben Sie jedoch noch einen weiteren 400-€-Job, ist dieser mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen.

Beispiel:
Sie haben eine Hauptbeschäftigung und verdienen dort 2.000 € brutto monatlich. Daneben haben Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung über 150 € und eine weitere, danach aufgenommene Beschäftigung über 250 €. Obwohl Sie in beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen insgesamt nicht über 400 € kommen, besteht in der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung eine Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Für die Arbeitslosenversicherung gelten Besonderheiten.

Ihr Arbeitgeber muss Sie darauf hinweisen, dass Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben können, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Tipp: Haben Sie nur eine geringfügige Beschäftigung, kann das Überschreiten der 400-€-Grenze für Sie auch vorteilhaft sein. Ab 400,01 € können Sie vollen Krankenversicherungsschutz genießen, auch wenn Sie dann vielleicht etwas weniger netto in der Tasche haben.

Morgen lesen Sie alles über Midi-Jobber.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
PC ein Muss für die Betriebsratsarbeit

Der Fall: Ein Arbeitgeber stritt seit Jahren mit seinem Betriebsrat über dessen Ausstattung mit einem handelsüblichen PC. Der Betriebsrat bestand aus 9 Mitgliedern und war für 319 Mitarbeiter in 69 Filialen zuständig. Diese... Mehr lesen

23.10.2017
Was tun Sie als Betriebsrat, wenn zwei Arbeitnehmer gleichzeitig in Urlaub wollen?

Ihr Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter, wenn... Mehr lesen