Jetzt kommt die Sommerzeit und mit der Sommerzeit die Zahlung von Urlaubsgeld. Ob Sie darauf einen Anspruch haben oder nicht, richtet sich nach Ihrem
Das Urlaubsgeld ist immer eine zusätzliche Leistung. Nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsentgelt und der Urlaubsabgeltung. Die Urlaubsabgeltung erhalten Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn Sie Urlaub deshalb nicht nehmen konnten. Das Urlaubsentgelt wird Ihnen als Entgeltfortzahlung während des Urlaubs gezahlt. Sie bekommen also Ihr normales Gehalt oder Ihren normalen Lohn weiter gezahlt.
Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die der Arbeitgeber entweder freiwillig erbringt oder, weil Sie darauf einen Anspruch haben.
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Vergütung wie unbefristet beschäftigte Mitarbeiter. Dies gilt auch für Zulagen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003, Az.: 6 AZR 24/03), Sozialleistungen und Sonderzahlungen.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen ebenfalls nicht diskriminiert werden. Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Das gilt auch für 400-€-Kräfte.
Also: Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf das Urlaubsgeld, wenn die unbefristet Beschäftigten auch Urlaubsgeld erhalten. Auch Teilzeitkräfte und Aushilfen bekommen Urlaubsgeld, wenn auch nur anteilig.