09.08.2010

Aufhebungsvertrag – Abfindung wird wegen Insolvenz aber nicht gezahlt

Sie haben einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und Ihr Arbeitgeber hat sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Nun zahlt er nicht und geht in Insolvenz. So war es einem Arbeitnehmer in einem Fall geschehen, den das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 19.03.2010, Az.: 9 Sa 1138/09, zu entscheiden hatte:

Im Jahr 2008 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der ein Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Monat März 2009 vorsah. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, eine Abfindung von 23.900 Euro zu zahlen. Dann wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte keine Abfindung und der Arbeitnehmer erklärte damit den Rücktritt zum Aufhebungsvertrag und forderte den Insolvenzverwalter auf, ihn wieder einzustellen. 
Das LAG sagte dazu, dass der Arbeitnehmer nach § 323 Abs. 1 BGB nach Setzen einer angemessenen Frist tatsächlich vom Vertrag zurücktreten durfte. Bei dem Vertrag handelte es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei dem die Vereinbarung einer und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Durch den Rücktritt entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis. So hätte der Arbeitnehmer tatsächlich einen Wiedereinstellungsanspruch gehabt.

In der Insolvenz gelten jedoch besondere Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Damit habe der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Zahlung aus der Insolvenzmasse und damit einen höchst fragwürdigen Anspruch, der wohl niemals erfüllt werden wird.

Da sich das LAG selbst nicht 100 %ig sicher war, hat es die Revision zugelassen. Die Angelegenheit liegt nun vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Ich werde weiter berichten.

Fazit: Zahlt Ihr Arbeitgeber nach Abschluss eines nicht, haben Sie zwei Möglichkeiten:

1.    Sie klagen die Abfindung ein.
2.    Sie treten vom Vertrag zurück und verlangen die Wiedereinstellung. Im Fall einer Insolvenz warten Sie das Urteil des BAG ab.

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