26.06.2010

Aus für Tarifeinheit – jetzt wird`s vielfältig

Jetzt wird es für alle Beteiligten noch komplizierter: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in einem Betrieb auch mehrere Tarifverträge Anwendung finden können (Urteil vom 23.06.2006, Az.: 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10). 
Nach Auffassung des Gerichts gelten Tarifverträge dann unmittelbar, wenn der Arbeitgeber in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft ist. Das wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Betrieb kraft Tarifbildung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet. In dem entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin an 2 Tarifverträge gebunden. Das BAG sagte nun deutlich, dass es keinen Grundsatz gäbe, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
Die Folgen der Praxis: Künftig wird es noch schwieriger werden, sich durch den Tarifdschungel durchzuarbeiten. In Deutschland existieren derzeit ca. 70.000 Tarifverträge in den unterschiedlichsten Fassungen. Es wird auch für Rechtsberater künftig noch schwerer werden, den jeweils richtigen Tarifvertrag herauszufinden. So hatte ich erst kürzlich einen Arbeitnehmer zu beraten, auf dessen Arbeitsverhältnis in der Metallindustrie 27 Tarifverträge Anwendung fanden. Dabei handelte es sich unter anderem:

  • den Manteltarifvertrag
  • den Lohntarifvertrag
  • den Prämientarifvertrag
  • den Gehaltstarifvertrag
  • den Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen
  • den Tarifvertrag über Verdienstsicherung
  • den Tarifvertrag zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer
  • den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
  • den Tarifvertrag über Altersteilzeitverhältnisse
  • den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
  • den Tarifvertrag zur Arbeitszeit
  • den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
  • den Tarifvertrag zum Rationalisierungsabkommen
  • und so weiter

Haben Sie noch den Überblick? In jedem Fall sollten Sie sich von Ihrem Arbeitgeber einmal die Tarifverträge aushändigen lassen. Sie haben ein Einsichtnahmerecht, denn schließlich müssen Sie wissen, welche Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden!

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