16.01.2010

Befristete Arbeitnehmerüberlassung

Frage: „Ist die Arbeitnehmerüberlassung immer befristet? Ich arbeite in einem großen Unternehmen. Eine Gruppe von Kollegen ist zu einer Tochtergesellschaft ausgeliehen worden. Die Kollegen arbeiten jetzt unter der Führung der Tochtergesellschaft. Ich denke, es gibt für diese Art von Überlassung Regeln und auch Grenzen. Zumindest muss es eine Befristung geben. Wo kann man das Nachlesen und wie sieht diese Regelung im Ganzen aus? Sicherlich gibt es hier Vorgaben durch das Arbeitsrecht.“ 

Antwort: Das ist eine recht komplexe Frage. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Darin steht, dass Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis bedürfen. Innerhalb eines Konzerns ist die Abgrenzung nicht immer ganz einfach. Der Einsatz eines Arbeitnehmers der Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gesetzes, wenn die Tochtergesellschaft nicht über eine eigene Betriebsorganisation verfügt oder mit der Muttergesellschaft einen Gemeinschaftsbetrieb führt. Dagegen fällt die Überlassung von Arbeitnehmern zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen eines Konzerns unter das AÜG.

Weiterhin muss die Tätigkeit gewerbsmäßig sein. Dies bedeutet, dass nicht nur gelegentlich Arbeitnehmer verliehen werden, sondern das Ganze muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein, und es müssen wirtschaftliche Vorteile für den Mutterkonzern daraus entstehen. Auch davon ist in ihrem Fall wohl auszugehen.

Wenn es also um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geht, hat die Muttergesellschaft die Genehmigung nach den AÜG vorzulegen. Andernfalls ist der Vertrag zwischen der Mutter und der Tochtergesellschaft unwirksam.

Viel interessanter ist natürlich die Frage, wie Ihre Kollegen, die überlassen wurden, selbst vorgehen können. Hier ist zu fragen, ob sich in deren Arbeitsverträgen Regelungen zu dieser Problematik finden. Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass niemand – der mit einem bestimmten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag hat – sich ohne weiteres einem anderen Arbeitgeber unterwerfen muss.

Also: Wenn Ihre Kolleginnen und Kollegen der Überlassung nicht zustimmen wollen oder nicht zugestimmt haben, dürfte diese auch nicht möglich sein.

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