20.04.2010

Befristete Arbeitsverträge der Arbeitsagentur unwirksam – wieder einmal

Schon häufiger habe ich über unwirksame Arbeitsverträge berichtet, die die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Mitarbeitern geschlossen hatte. Jetzt gibt es eine neue Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Urteil vom 17.03.2010, Az.: 7 AZR 843/08.

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin wurde im Oktober 2005 bis zum 31.12.2007 befristet als Angestellte für den SGB II-Bereich eingestellt. Dabei handelt es sich vornehmlich um Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).  
Dabei hatte die Arbeitsagentur die Befristung ausschließlich auf ihren Haushaltsplan für das Jahr 2005 gestützt. Darin waren 5.000 zusätzliche Kräfte für diese Aufgaben für die Dauer von 3 Jahren vorgesehen. Die zeitliche Begrenzung war deshalb erfolgt, da angeblich der Bedarf für Aufgaben in Folge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde und personelle Entlastungsmöglichkeiten dazu genutzt werden könnten, vorhandenes Personal ebenfalls in diesem Bereich einzusetzen.

Die Arbeitnehmerin machte nunmehr vor dem Arbeitsgericht geltend, dass die Befristung unwirksam sei und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Und sie bekam Recht!

Das BAG sagte, dass nur mit einem Haushaltsplan begründete Befristung unwirksam sei. Die Zweckbestimmung im Haushaltsplan sei nicht hinreichend konkret. Sie ermögliche nämlich keine Kontrolle, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs dient. Die pauschale Erwartung, dass der Beschäftigungsbedarf zurückgehen werde, reiche nicht aus.

Hintergrund für die Befristungen ist die Möglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Arbeitsvertrag dann zu befristen, wenn der Arbeitnehmer aus (öffentlichen) Haushaltsmitteln vergütet wird und haushaltsrechtlich die Mittel für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Da bei dem Haushaltsplan die Zweckbefristung nicht bestimmt genug gewesen ist, war die Befristung unwirksam und die Arbeitnehmerin hat einen unbefristeten Vertrag.

Achtung: Prüfen Sie auch in Ihrem Fall, ob eine Befristung rechtmäßig ist! Das Urteil gilt nicht nur für die Bundesagentur für Arbeit.

Ein letzter Tipp:
Haben Sie die Vermutung, dass Ihre Befristung unwirksam ist, müssen Sie das binnen 3 Wochen nach Auslaufen der Befristung vor dem Arbeitsgericht geltend machen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Steuerfreie Zugaben 2011 – Heute: Jobtickets

Nicht alle Lohn- und Gehaltsanteile, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sind lohnsteuerpflichtig. Sind Bezüge steuerfrei, bleiben sie in aller Regel auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz.... Mehr lesen

23.10.2017
Spesen – Hat ein Arbeitnehmer Anspruch?

Eine Arbeitnehmerin war in der vergangenen Woche an 3 Tagen auf einer Schulungsveranstaltung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat auch am 1. Tag die Getränke und das erste Abendessen sowie die gesamten Hotelübernachtungen... Mehr lesen