27.04.2010

Beschäftigung im Ausland – noch einmal

Gestern hatte ich Ihnen bereits von einem Ehepaar berichtet, welches in Deutschland wohnte und in der Schweiz arbeitete. Grenzgänger werden immer häufiger.

Es wird ab dem 01. Mai 2010 neue Regelungen für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter im europäischen Ausland einsetzen, geben. Insbesondere wird der maximale Endsendezeitraum von bislang 12 auf 24 Monate ausgeweitet.  
Da immer mehr Mitarbeiter im Ausland eingesetzt werden, sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften immer wichtiger. So können Sie als Arbeitnehmer auch über Auslandseinsätzen Ihre Rentenversicherungsansprüche ausbauen.

Auf Ebene der EU verhindern Abkommen, dass Sie für 2 Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Es gelten immer nur die Rechtsvorschriften eines Staates. Sind Sie in mehreren Staaten beschäftigt, trifft ab dem 01. Mai 2010 die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) eine verbindliche Entscheidung.

Neue Vordrucke: Sie kennen in diesem Bereich vermutlich bereits den Vordruck E 101. Hierin wird bescheinigt, dass das geltende Recht des Heimatstaates weiterhin Anwendung findet. Diesen Vordruck gibt es bald nicht mehr. Er wird durch den Vordruck A1 ersetzt. Da der maximale Endsendezeitraum auf 24 Monate ausgedehnt wird, gibt es dann auch nicht mehr die alte Bescheinigung E 102. Auch Blankovordrucke E 101, die Sie dann nutzen konnten, entfallen.

Wichtig: Werden Sie 2 Jahre in das gleiche Land entsandt, muss eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten vorliegen, wenn Sie wieder dorthin entsandt werden sollen.

Fazit: Das Entsenderecht für Sie wird einfacher, auch wenn Sie zunächst mit den Neuregelungen zu Recht kommen müssen. Im Zweifelsfall hilft Ihre Krankenkasse.

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