Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Umgruppierungen. So steht es schon in § 99 Betriebsverfassungsgesetz. Das gilt jedenfalls dann, wenn in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind. Der Betriebsrat hat jeder Ein- und Umgruppierung zuzustimmen.
Nun gab es einen Entgeltrahmen-Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg. Nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer Anspruch auf das Entgelt derjenigen Entgeltgruppe, in die sie einzugruppieren sind. Der Arbeitgeber meinte nun, dass der Betriebsrat hier nicht weiter zu beteiligen ist.
Dem hat das Bundesarbeitsgericht jedoch eindeutig einen Riegel vorgeschoben (Beschluss vom 12.01.2011, Az.: 7 ABR 34/09).
Nach dem BAG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einer Entgeltgruppe zuzuordnen. Der Betriebsrat ist trotzdem zu beteiligen, da die Einstufung der Arbeitsaufgabe verbindlich festgelegt werden muss. Es bleibt also zu prüfen, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der tatsächlichen Arbeitsaufgabe entspricht. Es kann ja auch sein, dass der Arbeitnehmer in eine falsche Gruppe eingruppiert wird. Deshalb ist der Betriebsrat zu beteiligen und sein Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Entgeltrahmen-Tarifvertrag verdrängt.
Betriebsräte sollten ihre Beteiligungsmöglichkeiten nutzen. In vielen Betrieben wird der Betriebsrat häufig gerade bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen umgangen. Vor jeder dieser Maßnahmen sind Sie als Betriebsrat zu informieren und der Arbeitgeber hat die Zustimmung einzuholen!