24.06.2009

Arbeitsverträge – deshalb sind sie so häufig fehlerhaft

Haben Sie auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag? Dann wird es sich in aller Regel um einen Formularvertrag handeln, dessen Vordruck sich Ihr Arbeitgeber entweder zusammenstellen lässt oder den er gekauft hat. In solchen Verträgen finden sich vorformulierte Vertragsbedingungen, die Ihr Arbeitgeber standardmäßig einsetzt. Es handelt sich also um das typische „Kleingedruckte“. Deshalb müssen die Verträge besonders strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügen.  
Auch das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Ihr Formularvertrag nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt wird (Urteil vom 27.07.2005, Az.: 7 AZR 486/04). Das bedeutet, dass alle Klauseln, die Sie einseitig benachteiligen oder mit denen Sie nicht rechnen müssen, unwirksam sind.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass

  • Leistungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht einseitig ohne Grund jederzeit durch den Arbeitgeber widerrufen werden können,
  • Regelungen zu Vertragsstrafen häufig unwirksam sind und
  • einseitige Ausschlussfristen zu Ihren Lasten nicht vereinbart werden können.

Es gibt auch Regelungen, die in jeden Arbeitsvertrag gehören.

Das Nachweisgesetz schreibt vor, was in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden muss. Dieses Gesetz gilt aber nicht für Aushilfen, die höchstens 1 Monat beschäftigt sind.

Folgendes muss Ihr Arbeitgeber aufnehmen:

  • den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer,
  • den Arbeitsort oder einen Hinweis darauf, dass die Teilzeitkraft an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie der anderen Bestandteile des Arbeitsentgelts,
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts,
  • die Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind,
  • bei geringfügig Beschäftigten einen Hinweis, dass Ihre Teilzeitkraft in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann. Dafür muss diese Ihnen gegenüber erklären, dass sie auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet.

Fazit: Haben Sie Bedenken, ob einzelne Vertragsbestimmungen in Ihren Verträgen wirksam sind, lassen Sie sie von einem Rechtsanwalt prüfen!

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