27.06.2009

Arbeitsverträge – sind Sie kurzfristig beschäftigt?

Falls Sie nur ein kurzes befristetes Arbeitsverhältnis suchen, bietet sich für Sie die sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ an.

Wird ein solches Arbeitsverhältnis korrekt abgewickelt und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, müssen keine Sozialabgaben, nicht einmal Pauschalen bezahlt werden. Die kurzfristige Beschäftigung ist dabei immer befristet.

Einzige Ausnahme: In der gesetzlichen Unfallversicherung sind alle Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig.  
Das sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung:

  • Eine kurzfristige Beschäftigung darf pro Kalenderjahr nicht länger als 50 Arbeitstage oder 2 Monate dauern.
  • Waren Sie im laufenden Jahr bereits 50 Arbeitstage oder 2 Monate beschäftigt, können Sie keine kurzfristige Beschäftigung mehr ausüben. Die derzeitige Beschäftigung wird hierbei bis zu ihrem voraussichtlichen Ende berücksichtigt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung ist außerdem nur dann sozialabgabenfrei, wenn Sie die Arbeit nicht berufsmäßig, das heißt nicht regelmäßig ausüben. Regelmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie für länger als ein Jahr ausgeübt werden soll und sich ständig wiederholt. Grundsätzlich müssen Sie bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Gehaltsgrenzen beachten. Eine berufsmäßige Ausübung ist immer dann der Fall, wenn Sie einen großen Teil Ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreiten. Ihre wirtschaftliche Stellung muss überwiegend auf dieser Beschäftigung beruhen. Keine Berufsmäßigkeit liegt dementsprechend bei folgenden Gruppen vor
    • Hausfrauen, Studenten, Schülern und Altersrentnern,
    • Aushilfen, die Vorruhestandsgeld beziehen,
    • Arbeitnehmern, die neben einer Hauptbeschäftigung bei Ihnen arbeiten als Aushilfe arbeiten,
    • Aushilfen, die sich gerade zwischen Schulabschluss und Studienbeginn befinden.

Tipp: Weisen Sie Ihren (zukünftigen) Chef auf diese Möglichkeit hin. So können Sie beide sparen.

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